Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen

Allgemeine Informationen

Die Teilnahme am konzessionierten Betrieb der Übertragungsanlagen für Gefahrenmeldungen (ÜAG) von Brandmeldeanlagen im Landkreis Mittelsachsen bei den zuständigen Leitstellen Feuerwehr/Rettungsdienst erfolgt, wenn Gründe des Brandschutzes und der Hilfeleistung dies erfordern. Der Anschluss erfolgt durch Einrichtung eines Teilnehmeranschlusses auf privatrechtlicher Grundlage entsprechend nachfolgender Regelungen.

Kann eine Brandmeldeanlage nicht mehr genutzt werden, ist diese unter Angabe des Grundes für den betreffenden Zeitraum abzumelden.

Zuständigkeiten

Referat Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Besucheradresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3814
Fax: 03731 799-3815
brand.katschutz[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Brandmeldeanlagen (BMA) mit Aufschaltung auf die zuständige Feuerwehr- und Rettungsleitstelle (Integrierte Regionalleitstelle Chemnitz) dienen im Rahmen des Brandschutzkonzeptes der Entdeckung von Bränden, schnellen Information und Alarmierung der betroffenen Personen, automatischen Ansteuerung von Brandschutz- und Betriebseinrichtungen, schnellen Alarmierung der Feuerwehr und eindeutigen Lokalisierung des Gefahrenbereiches sowie dessen Anzeige.

Brandmeldeanlagen müssen über eine Alarmübertragungsanlage (AÜA) direkt an das Einsatzleitsystem in der Integrierten Regionalleitstelle angeschlossen werden. Voraussetzung dafür sind die nachfolgenden Anschlussbedingungen:

Formulare / Online-Dienste

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.