Elterngeld

Elterngeld

Allgemeine Informationen

Ab sofort ist für den Postversand der Antragsunterlagen ausschließlich
folgende Anschrift zu verwenden:

Landratsamt Mittelsachsen
Elterngeldstelle
Postfach 11 28, 09581 Freiberg

Mit dem Elterngeld will die Bundesregierung die wirtschaftliche Situation von Müttern und Vätern in der Elternzeit erleichtern. Die staatliche Leistung gilt für Kinder, die ab 1. Januar 2007 geboren wurden.

Der Elternteil, der wegen der Kinderbetreuung ganz zu Hause bleibt oder seine Arbeitszeit reduziert (für Geburten ab 01.09.2021 maximal 32 Wochenstunden, für Geburten bis 31.08.2021 maximal 30 Wochenstunden), erhält zwölf Monate lang 65 bis 67 Prozent seines vorherigen Nettoeinkommens – monatlich höchstens EUR 1.800. Die Mindestleistung von monatlich EUR 300 bekommen auch Eltern, die zuvor kein Einkommen hatten. Liegt das Einkommen, das der Berechnung des Elterngeldes zu Grunde liegt, unter EUR 1.000, wird der Prozentsatz erhöht.

TIPP: Nutzen Sie den Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 

Zuständigkeiten

Referat Kindschaftsrecht und Elterngeld

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Wer bekommt Elterngeld?

Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, für Elternpaare ebenso wie für getrennt- und alleinerziehende Elternteile. Neben den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern können in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades Elterngeld erhalten, wie zum Beispiel Großeltern oder Geschwister.

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 32 Stunden in der Woche (für Geburten ab 01.09.2021; für Geburten bis 31.08.2021 30 Stunden in der Woche) erwerbstätig sind
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro für Geburten ab 01.09.2021 und von mehr als 500.000 Euro für Geburten bis 31.08.2021 (bei Alleinerziehenden mehr als 250.000 Euro) hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.

14 Monate Bezug bei gemeinsamer Betreuung

Die Eltern können Elterngeld grundsätzlich insgesamt bis zu zwölf Monate lang erhalten. Zwei weitere Monate Elterngeld (Partnermonate) können bezogen werden, wenn sich bei mindestens einem Elternteil im Bezugszeitraum für zwei Monate das Erwerbseinkommen gegenüber dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt des Kindes vermindert.

Die Monate, die Ihnen insgesamt zur Verfügung stehen, können Sie frei unter sich aufteilen. Beachten Sie dabei, dass pro Elternteil mindestens zwei und maximal zwölf Monate Elterngeldbezug erlaubt sind.

Im Antrag müssen Sie festlegen, in welchen Zeiträumen wer von Ihnen das Elterngeld beziehen möchte. Änderungen sind für noch nicht ausgezahlte Beträge möglich.

Alleinerziehende Mütter und Väter können das Elterngeld gegebenenfalls 14 Monate lang in Anspruch nehmen.

„Geschwisterbonus"

Das Elterngeld erhöht sich um zehn Prozent, mindestens EUR 75 monatlich, solange im Haushalt ein weiteres Kind unter drei Jahren lebt („Geschwisterbonus") – bei drei und mehr Kindern im Haushalt, wenn mindestens zwei Kinder jünger als sechs Jahre sind. 

ElterngeldPlus

Aus einem Basiselterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Dies lohnt sich besonders, wenn Eltern während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten (für Geburten ab 01.09.2021 maximal 32 Wochenstunden, für Geburten bis 31.08.2021 maximal 30 Wochenstunden). Das Elterngeldbudget kann so flexibler genutzt werden. Auch Eltern, die nicht arbeiten, können mit dem ElterngeldPlus ihren Elterngeldbezug verdoppeln.

Ab dem 15. Lebensmonat haben Eltern grundsätzlich nur Anspruch auf ElterngeldPlus (und ggf. den Partnerschaftsbonus), Ausnahmen könne für besonders frühgeborene Kinder (für Geburten/Haushaltsaufnamen ab 01.09.2021) gelten; der Bezug darf dann nicht mehr unterbrochen werden.

Neuregelungen für Geburten ab 01.09.2021 im Überblick:

  • Anhebung der Höchstarbeitszeitgrenze auf 32 Wochenstunden
  • Absenkung der Reichensteuergrenze für Paare auf 300.000 Euro
  • Flexibilisierung der Inanspruchnahme der Partnerschaftsbonusmonate
    • Erweiterung des Stundenkorridors, Teilzeittätigkeit kann zwischen 24 und 32 Wochenstunden liegen
    • Bezugsdauer von mindestens zwei und maximal vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten möglich
  • mehr Elterngeldmonate für besonders früh geborene Kinder
    • Geburt mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin: ein zusätzlicher Monat Basiselterngeld
    • Geburt mindestens acht Wochen vor dem errechneten Termin: zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld
    • Geburt mindestens zwölf Wochen vor dem errechneten Termin: drei zusätzliche Monate Basiselterngeld
    • Geburt mindestens sechszehn Wochen vor dem errechneten Termin: vier zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • Begrenzung des Bezuges von Elterngeld Plus – Bezug maximal bis Vollendung des 32. Lebensmonats
  • Verzicht auf Ausklammerung von Monaten im Bemessungszeitraum nun auch für nichtselbstständige Erwerbstätige möglich, z. B. Monate mit Mutterschaftsgeld, wenn ungünstig für Elterngeldberechnung
  • Klarstellung der örtlichen Zuständigkeit – Zuständigkeit liegt bei Elterngeldbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt, in der das Kind zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen Wohnsitz hat
  • Anrechnung Elterngeld auch bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie für Geburten bis 31.08.2021:
Einige Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie wurden für Geburten bis 31.08.2021 verlängert.

  • Ausklammerung von Monaten im Bemessungszeitraum (01.03.2020 bis 31.12.2021) auf Antrag möglich, wenn geringeres Einkommen aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie erzielt wurde
  • Partnerschaftsbonusmonate – Liegt der Bezug ganz oder teilweise vor dem Ablauf des 31.12.2021 und kann nachweislich Corona bedingt der geforderte Stundenkorridor für eine Erwerbstätigkeit von 25 – 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht eingehalten werden, besteht Vertrauensschutz. Es gelten die Angaben zur Arbeitszeit und zum Einkommen, die bei Beantragung gemacht wurden.
  • Einkommensersatzleistungen, die Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie anstelle ihrer Teilzeiteinkünfte erhalten, zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I, reduzieren die Höhe des Elterngeldes in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 nicht.

Trifft eine der genannten Sonderregelungen in Ihrem konkreten Fall zu, dann füllen Sie bitte das Informationsblatt zum Antrag auf Elterngeld zu den Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie aus.

WEITERE INFORMATIONEN
Flyer Elterngeld beantragen (PDF)

Verfahrensablauf

Um Elterngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Das können Sie online tun oder Sie verwenden die dafür die nachstehenden Formulare

  • Sie müssen im Antrag verbindlich festlegen, wann Sie und Ihr Partner das Elterngeld beziehen möchten. Nachträgliche Änderungen sind möglich.
  • Unterschreiben Sie den Antrag (beide Elternteile) und fügen Sie die erforderlichen Nachweise bei.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen persönlich oder per Post bei der zuständigen Stelle ein.

Sollten sich während der Bezugsmonate Änderungen ergeben (etwa weil Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit erhöht oder reduziert haben), müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Diese entscheidet, ob Ihnen noch Elterngeld zusteht oder ob Sie einen Teil zurückzahlen müssen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag / Online-Antrag
  • Erklärung zum Einkommen
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Einkommensnachweise/monatliche Gehaltsbescheinigungen/Steuerbescheid
  • Bestätigung des Arbeitgebers, falls Sie in Teilzeit arbeiten; Erklärung über Ihre Arbeitszeit, falls Sie selbstständig sind
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
  • gegebenenfalls Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über dessen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • beim Antrag Alleinerziehender auf Elterngeld für 14 Monate: zusätzlich: Nachweis über Beantragung Entlastungsbetrag vom Finanzamt 

Unterlagen für die Beantragung von Bundeselterngeld (BEEG)
für Geburten ab 1. Juli 2015:

Unterlagen für die Beantragung von Bundeselterngeld (BEEG)
für Geburten ab 1. September 2021:

Sollte ein Elternteil sein Kind nicht betreuen können, beispielsweise wegen einer schweren Krankheit, kann das Elterngeld dem anderen Elternteil ebenfalls für 14 Monate bewilligt werden.

Fristen

Bundeselterngeld wird rückwirkend nur für drei Monate vor Antragseingang gezahlt.

Sonstiges

Bei der Feststellung von Unterhaltsansprüchen, bei der Berechnung von Kinderzuschlag und Wohngeld wird das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags (EUR 300,00) nicht angerechnet. 

Vollständig als Einkommen berücksichtigt wird das Elterngeld grundsätzlich bei Erhalt von

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialhilfe
  • Asylbewerberleistungen (für Geburten ab 01.09.2021)

Sofern Sie eine der genannten Leistungen zusätzlich zum Elterngeld beziehen, kann sich Ihr Anspruch auf die jeweilige Leistung dadurch verringern. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, dann können Sie auch bei Erhalt dieser Leistungen einen Elterngeldfreibetrag in Anspruch nehmen.

Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens EUR 300,00. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet im Internet weitere Informationen zum Elterngeld:

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.