Elterngeld

Elterngeld

Allgemeine Informationen

Elterngeld kann online beantragt werden: https://www.elterngeld.sachsen.de

Ab sofort ist für den Postversand der Antragsunterlagen ausschließlich folgende Anschrift zu verwenden:

Landratsamt Mittelsachsen
Elterngeldstelle
Postfach 11 28
09581 Freiberg

Mit dem Elterngeld will die Bundesregierung die wirtschaftliche Situation von Müttern und Vätern in der Elternzeit erleichtern. Die staatliche Leistung gilt für Kinder, die ab 1. Januar 2007 geboren wurden.

Der Elternteil, der wegen der Kinderbetreuung ganz zu Hause bleibt oder seine Arbeitszeit reduziert (maximal 32 Wochenstunden), erhält zwölf Monate lang 65 bis 67 Prozent seines vorherigen Nettoeinkommens – monatlich höchstens EUR 1.800. Die Mindestleistung von monatlich EUR 300 bekommen auch Eltern, die zuvor kein Einkommen hatten. Liegt das Einkommen, das der Berechnung des Elterngeldes zu Grunde liegt, unter EUR 1.000, wird der Prozentsatz erhöht.

TIPP: Nutzen Sie den Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 

Zuständigkeiten

Referat Kindschaftsrecht und Elterngeld

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Wer bekommt Elterngeld?

Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, für Elternpaare ebenso wie für getrennt- und alleinerziehende Elternteile. Neben den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern können in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades Elterngeld erhalten, wie zum Beispiel Großeltern oder Geschwister.

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 EURO, für Geburten ab 01.04.2024 von mehr als 200.000 Euro und für Geburten ab 01.04.2025 von mehr als 175.000 EURO (bei Alleinerziehenden mehr als 250.000 Euro, für Geburten ab 01.04.2024 mehr als 200.000 EURO und für Geburten ab 01.04.2025 von mehr als 175.000 EURO) hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.

14 Monate Bezug bei gemeinsamer Betreuung

Die Eltern können Elterngeld grundsätzlich insgesamt bis zu zwölf Monate lang erhalten. Zwei weitere Monate Elterngeld (Partnermonate) können bezogen werden, wenn sich bei mindestens einem Elternteil im Bezugszeitraum für zwei Monate das Erwerbseinkommen gegenüber dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt des Kindes vermindert.

Die Monate, die Ihnen insgesamt zur Verfügung stehen, können Sie frei unter sich aufteilen. Beachten Sie dabei, dass pro Elternteil mindestens zwei und maximal zwölf Monate Elterngeldbezug erlaubt sind.

Für Geburten/Haushaltsaufnahmen ab 01.04.2024 ist folgendes zu beachten:

Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld für beide Eltern ist in den ersten 12 Lebensmonates des Kindes nur noch in einem Lebensmonat möglich. Es besteht aber die Möglichkeit, weiterhin gleichzeitig Elterngeld zu beziehen, wenn der zweite Elternteil ElterngeldPlus bezieht.

Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht.

Ausnahmen (hier ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld weiterhin uneingeschränkt möglich, soweit die jeweilige Höchstbezugsdauer nicht überschritten wird):

  • Eltern von Mehrlingen
  • Eltern von besonders früh geborenen Kindern im Sinne des BEEG
  • Eltern behinderter Kinder und
  • Eltern behinderter Geschwisterkinder, die einen Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BEEG auslösen

Im Antrag müssen Sie festlegen, in welchen Zeiträumen wer von Ihnen das Elterngeld beziehen möchte. Änderungen sind für noch nicht ausgezahlte Beträge möglich.

Alleinerziehende Mütter und Väter können das Elterngeld gegebenenfalls 14 Monate lang in Anspruch nehmen.

„Geschwisterbonus"

Das Elterngeld erhöht sich um zehn Prozent, mindestens EUR 75 monatlich, solange im Haushalt ein weiteres Kind unter drei Jahren lebt („Geschwisterbonus") – bei drei und mehr Kindern im Haushalt, wenn mindestens zwei Kinder jünger als sechs Jahre sind. 

ElterngeldPlus

Aus einem Basiselterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Dies lohnt sich besonders, wenn Eltern während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten (maximal 32 Wochenstunden). Das Elterngeldbudget kann so flexibler genutzt werden. Auch Eltern, die nicht arbeiten, können mit dem ElterngeldPlus ihren Elterngeldbezug verdoppeln.

Ab dem 15. Lebensmonat haben Eltern grundsätzlich nur Anspruch auf ElterngeldPlus (und ggf. den Partnerschaftsbonus), Ausnahmen könne für besonders frühgeborene Kinder gelten; der Bezug darf dann nicht mehr unterbrochen werden.

Neuregelungen für Geburten ab 01.04.2024:

  • Festlegung der Einkommensgrenze für Elternpaare und Alleinerziehende auf 200.000 Euro (für Geburten bis 31.03.2024 bei Elternpaaren 300.000 Euro, für Alleinerziehende 250.000 Euro)
  • Festlegung der Einkommensgrenze für Elternpaare und Alleinerziehende für Geburten ab 01.04.2025 auf 175.000 Euro
  • gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile nur noch maximal für einen Lebensmonat möglich
  • Bezug von Basiselterngeld oder Elterngeld Plus des einen Elternteils und gleichzeitiger Bezug von Elterngeld Plus des anderen Elternteils möglich
  • Ausnahmen gelten für Mehrlingsgeburten, für Frühgeburten, für neugeborene Kinder mit einer festgestellten Behinderung und in Fällen, in denen für ein Geschwisterkind mit einer Behinderung der Geschwisterbonus zusteht

Weitere Regelungen im Überblick:

  • Höchstarbeitszeitgrenze 32 Wochenstunden
  • Partnerschaftsbonusmonate
    • Teilzeittätigkeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden
    • Bezugsdauer von mindestens zwei und maximal vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten
  • zusätzliche Elterngeldmonate für besonders früh geborene Kinder
    • Geburt mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin: ein zusätzlicher Monat Basiselterngeld
    • Geburt mindestens acht Wochen vor dem errechneten Termin: zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld
    • Geburt mindestens zwölf Wochen vor dem errechneten Termin: drei zusätzliche Monate Basiselterngeld
    • Geburt mindestens sechzehn Wochen vor dem errechneten Termin: vier zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • Bezug von Elterngeld Plus maximal bis Vollendung des 32. Lebensmonats
  • Verzicht auf Ausklammerung von Monaten im Bemessungszeitraum für nichtselbstständige Erwerbstätige möglich, z. B. Monate mit Mutterschaftsgeld, wenn ungünstig für Elterngeldberechnung

Verfahrensablauf

Um Elterngeld zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Verwenden Sie die dafür die nachstehenden Formulare

  • Sie müssen im Antrag verbindlich festlegen, wann Sie und Ihr Partner das Elterngeld beziehen möchten. Nachträgliche Änderungen sind möglich.
  • Unterschreiben Sie den Antrag (beide Elternteile) und fügen Sie die erforderlichen Nachweise bei.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen persönlich, per Post bei der zuständigen Stelle oder online (https://www.elterngeld.sachsen.de) ein.

Sollten sich während der Bezugsmonate Änderungen ergeben (etwa weil Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit erhöht oder reduziert haben), müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Diese entscheidet, ob Ihnen noch Elterngeld zusteht oder ob Sie einen Teil zurückzahlen müssen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Elterngeld (Original)
  • Bescheinigung des Arbeitgebers
  • Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes (Original)
    Einkommensnachweise, monatliche Gehaltsnachweise, Steuerbescheid (Kopie)
    Nachweise für die letzten 12 Monate vor der Mutterschaftsfrist.
  • Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld (Original)
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss (Original)
    Anlage des Antrages
  • Arbeitszeitbestätigung über Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs (Original)
    Nur erforderlich, wenn Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges vorliegt.
  • Beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde/ Geburtsbescheinigung (Kopie beglaubigt)
    Nur erforderlich, wenn Original-Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.
  • Aktuelle Bestätigung über die Kindergeldzahlung (Kopie)
    Nur erforderlich, wenn Geschwisterbonus in Anspruch genommen werden soll.
  • Feststellungsbescheid der Schwerbehinderung (Kopie)
    Nur erforderlich, wenn Geschwisterbonus für ein behindertes Geschwisterkind in Anspruch genommen werden soll.
  • Bescheinigung des Jugendamtes (Kopie)
    Nur erforderlich bei Adoption.
  • Ärztliches Zeugnis/Zeugnis Hebamme oder Entbindungspfleger bei Frühgeburten (Kopie)
    Nur erforderlich bei Frühgeburten für Beantragung weiterer Elterngeldbezugsmonate
     

Unterlagen für die Beantragung von Bundeselterngeld (BEEG)
für Geburten bis 31. März 2023:

Unterlagen für die Beantragung von Bundeselterngeld (BEEG)
für Geburten ab 1. April 2024:

Sollte ein Elternteil sein Kind nicht betreuen können, beispielsweise wegen einer schweren Krankheit, kann das Elterngeld dem anderen Elternteil ebenfalls für 14 Monate bewilligt werden.

Fristen

Bundeselterngeld wird rückwirkend nur für drei Monate vor Antragseingang gezahlt.

Sonstiges

Bei der Feststellung von Unterhaltsansprüchen, bei der Berechnung von Kinderzuschlag und Wohngeld wird das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags (EUR 300,00) nicht angerechnet. 

Vollständig als Einkommen berücksichtigt wird das Elterngeld grundsätzlich bei Erhalt von

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialhilfe
  • Asylbewerberleistungen

Sofern Sie eine der genannten Leistungen zusätzlich zum Elterngeld beziehen, kann sich Ihr Anspruch auf die jeweilige Leistung dadurch verringern. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, dann können Sie auch bei Erhalt dieser Leistungen einen Elterngeldfreibetrag in Anspruch nehmen.

Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens EUR 300,00. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet im Internet weitere Informationen zum Elterngeld:

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.