Erlaubnis für das Betreiben einer Spielhalle beantragen

Erlaubnis für das Betreiben einer Spielhalle beantragen

Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis nach § 33i Abs.1 Gewerbeordnung.

Neben der Gewerbeordnung gelten für Spielhallen die Bestimmungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) sowie die für Spielhallen geschaffenen Regelungen im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag. Das bedeutet, dass der Spielhallenbetreiber parallel auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedarf, welche bei der Landesdirektion Sachsen (Referat 24) zu beantragen ist.

Zuständigkeiten

Öffentliches Wirtschaftsrecht

Besucheradresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Erreichbarkeit des Ansprechpartners:

Telefon: 03731 799-3290

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO – Betrieb einer Spielhalle
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Bescheinigung des Steueramtes (Wohnort)
  • Baugenehmigung
  • Grundriss mit Aufstellplan der Spielautomaten
  • bei juristischen Personen zusätzlich: Handelsregisterauszug, Gewerbezentralregisterauszug, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

Kosten

300 bis 1.050 Euro

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.