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Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis nach § 33i Abs.1 Gewerbeordnung.
Neben der Gewerbeordnung gelten für Spielhallen die Bestimmungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) sowie die für Spielhallen geschaffenen Regelungen im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag. Das bedeutet, dass der Spielhallenbetreiber parallel auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedarf, welche bei der Landesdirektion Sachsen (Referat 24) zu beantragen ist.
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300 bis 1.050 Euro
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.