Allgemeine Informationen
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Gewerbeordnung.
Hinweis: Die Durchführung jeder einzelnen Versteigerung ist bei der Behörde anzuzeigen.