Fahrerlaubnis, Führerschein mit 17

Fahrerlaubnis, Führerschein mit 17

Zuständigkeiten

Referat Fahrerlaubnisbehörde

Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.
Handelt es sich um eine erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis ist auch eine postalische Antragstellung möglich.

Erforderliche Unterlagen

In Einzelfällen sind Änderungen möglich!

  • schriftlicher Antrag mit Angabe der ausbildenden Fahrschule (Antragsformulare bei den Fahrschulen)
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • biometrisches Foto: Foto-Mustertafel (Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat) 
  • Nachweis Erste Hilfe 
  • Sehtestbescheinigung (Optiker oder Augenarzt, bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
  • Zustimmung der Sorgeberechtigten zu BF 17 (Formulare bei den Fahrschulen)

Zusätzlich für jede Begleitperson:

  • Antrag (Formulare bei den Fahrschulen)
  • Kopie des Führerscheins
  • Wenn möglich, Kopie des Personalausweises

Wer als Begleitperson mitfahren möchte, muss mindestens 30 Jahre alt und mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein. Darüber hinaus darf eine Begleitperson mit nicht mehr als einem Punkt im Fahreignungsregister belastet sein. Alle Begleitpersonen müssen namentlich benannt werden und auf der Prüfbescheinigung eingetragen sein.

Kosten

  • Erteilung der Fahrerlaubnis auf Probe: ab EUR 45,70
  • Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 zusätzlich:
    • Gebühr für Prüfbescheinigung: EUR 7,70
    • Gebühr für Auskunft aus dem Fahreignungsregister für jede Begleitperson: je EUR 3,30
    • Gebühr für Überprüfung jeder Begleitperson: je EUR 8,00

Die gesamten Gebühren werden sofort bei der Antragstellung fällig. 

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.