Fahrerlaubnis, Neuerteilung nach Entzug

Fahrerlaubnis, Neuerteilung nach Entzug

Zuständigkeiten

Referat Fahrerlaubnisbehörde

Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Dafür müssen Sie vorab einen Termin vereinbaren.

Erforderliche Unterlagen

In Einzelfällen sind Änderungen möglich!

  • schriftlicher Antrag  (Antragsformulare in der Fahrerlaubnisbehörde)
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung 
  • biometrisches Foto: Foto-Mustertafel (Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat) 
  • Führungszeugnis Belegart „O" Führungszeugnis beantragen (Amt24-Verfahrensinformation)
  • beim Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, A2, B, BE, L, T zusätzlich:
    • Nachweis Erste Hilfe 
    • Sehtestbescheinigung (Optiker oder Augenarzt, bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
  • beim Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und  Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zusätzlich:
    • Nachweis Ausbildung in Erster Hilfe (unbefristet gültig)
    • Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (darf durch jeden niedergelassenen Arzt erstellt werden, bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
    • Bescheinigung über das Sehvermögens  nach Anlage 6 FeV (darf durch einen Augenarzt, Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt werden, bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
  • beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D, DE zusätzlich:
    • Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die Erfüllung der besonderen Leistungsvoraussetzungen Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)

Kosten

je nach Verwaltungsaufwand: EUR 33,20 bis EUR 256,00

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.