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Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SächsKomPauschVO können Fördermittelanträge für Arbeitsgelegenheiten im Landratsamt Mittelsachsen – Ausländer- und Asylbehörde – eingereicht werden. Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie pro bereit gestellter Arbeitsgelegenheit nach § 5 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz eine Pauschale in Höhe von 500 Euro erhalten.
Konditionen
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Pauschale
Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-3600
Fax: 03731 799-3691
integration[at]landkreis-mittelsachsen.de
Seraphine Heinrich
Telefon: 03731 799-4621
Seraphine.Heinrich[at]landkreis-mittelsachsen.de
Förderfähige Maßnahmen
Förderfähig sind Sach- und Personalausgaben, dazu zählen insbesondere Ausgaben für Arbeitskleidung, Arbeitsmaterial und Arbeitsgeräte sowie für die Anleitung. Nicht förderfähig ist die zu zahlende Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 Euro pro Arbeitsstunde.
Beantragung
Den Antrag von Ausgaben für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten müssen Sie beim Landratsamt Mittelsachsen, Ausländer- und Asylbehörde mit dem hierfür vorgeschriebenen Formular einreichen. Bitte beachten Sie das Merkblatt zu den Förderbedingungen.
Das Formular steht als PDF-Datei zur Verfügung
Bewilligung
Nachdem Ihr Antrag im Landratsamt eingegangen ist, wird dieser geprüft. Die Entscheidung über Ihren Förderantrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Wurde über Ihren Antrag positiv entschieden, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.
Auszahlung
Wenn Ihnen Fördermittel bewilligt wurden, müssen Sie deren Auszahlung mit dem Auszahlungsantrag beantragen, der als Anlage dem Zuwendungsbescheid beigefügt ist.
Weitere Anlagen
Um die Fördermittel auszahlen zu können, muss der Zuwendungsbescheid bestandskräftig sein. Der Zuwendungsbescheid ist bestandskräftig, sobald er unanfechtbar wird, also wenn kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist. Die Rechtsbehelfsfrist beträgt gemäß § 70 Absatz 1 VwGO einen Monat, nachdem der Zuwendungsbescheid bekanntgegeben worden ist.
Die vorzeitige Bestandskraft dieses Bescheides kann vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist durch die Abgabe eines Rechtsbehelfsverzichts erreicht werden. Dieser ist als Anlage den Zuwendungsbescheid ebenfalls beigefügt.
Verwendungsnachweis
Sie müssen gegenüber der Bewilligungsbehörde (Landratsamt Mittelsachsen) nachweisen, dass Sie die Fördermittel dem Zuwendungszweck entsprechend eingesetzt haben. Dabei ist der einfache Verwendungsnachweis, das heißt ein Sachbericht und ein zahlenmäßiger Nachweis ohne Vorlage von Belegen einzureichen. Dazu können Sie das Formular „Verwendungsnachweis Integration" nutzen. Außerdem ist die Kopie der unterschriebenen Teilnahmevereinbarung mit dem beschäftigten Asylbewerber oder Geduldeten einzureichen.
Der Zuwendungsempfänger hat Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
Falls erforderlich, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen und die ausgezahlten Fördermittel von Ihnen zurückverlangt werden.
Antrag
Anträge müssen mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeitsgelegenheit gestellt werden. Die Antragstellung für das laufende Jahr ist bis zum 30. September möglich.
Verwendungsnachweis
Verwendungsnachweise sind bis zum 31. Januar des Folgejahres einzureichen.
Bei einer etwaigen Rückforderung von Fördergeldern im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung können Verwaltungsgebühren erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.