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Gemäß § 11 Absatz 4 Nummer 4 Kommunalintegrationsarbeitsverordnung (KomIntAVO) können Fördermittelanträge im Rahmen der Finanzierung von Ausgaben von Arbeitsgelegenheiten beim Landratsamt Mittelsachsen - Ausländer- und Asylbehörde - eingereicht werden. Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie pro Maßnahme nach § 5 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz eine Förderung von bis zu 500 Euro erhalten.
Konditionen
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss
Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-3600
Fax: 03731 799-3691
integration[at]landkreis-mittelsachsen.de
Frau Schrenk
Telefon: 03731 799-3411
Tanja.Schrenk[at]landkreis-mittelsachsen.de
Förderfähige Maßnahmen
Im Rahmen dieser Förderung können beispielsweise Personalkosten für Anleiter sowie Sachkosten (Material, Arbeitskleidung oder Werkzeuge) abgerechnet werden.
Die 0,80 Euro Aufwandsentschädigung sind nicht über die Förderung nach § 11 Absatz 4 Nummer 4 KomIntAVO förderfähig.
Beantragung
Den Antrag von Ausgaben für die Finanzierung von Ausgaben von Arbeitsgelegenheiten müssen Sie bei der Ausländer- und Asylbehörde – Bereich Unterbringung und Integration – mit dem hierfür vorgeschriebenen Formular einreichen.
Bitte beachten Sie das Merkblatt zu den Förderbedingungen.
Das Formular steht als PDF-Datei zur Verfügung.
Bewilligung
Nachdem Ihr Antrag in der Ausländer- und Asylbehörde – Bereich Unterbringung und Integration – eingegangen ist, wird dieser geprüft. Die Entscheidung über Ihren Förderantrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Wurde über Ihren Antrag positiv entschieden, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.
Auszahlung
Wenn Ihnen Fördermittel bewilligt wurden, müssen Sie deren Auszahlung mit dem Auszahlungsantrag beantragen, der als Anlage dem Zuwendungsbescheid beigefügt ist.
Weitere Anlagen
Um die Fördermittel auszahlen zu können, muss der Zuwendungsbescheid bestandskräftig sein. Der Zuwendungsbescheid ist bestandskräftig, sobald er unanfechtbar wird, also wenn kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist. Die Rechtsbehelfsfrist beträgt gemäß § 70 Absatz 1 VwGO einen Monat, nachdem der Zuwendungsbescheid bekanntgegeben worden ist.
Die vorzeitige Bestandskraft dieses Bescheides kann vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist durch die Abgabe eines Rechtsbehelfsverzichts erreicht werden. Dieser ist als Anlage den Zuwendungsbescheid ebenfalls beigefügt.
Verwendungsnachweis
Sie müssen gegenüber der Ausländer- und Asylbehörde – Bereich Unterbringung und Integration – (Bewilligungsbehörde) nachweisen, dass Sie die Fördermittel dem Zuwendungszweck entsprechend eingesetzt haben. Dabei ist der einfache Verwendungsnachweis, das heißt ein Sachbericht und ein zahlenmäßiger Nachweis ohne Vorlage von Belegen einzureichen. Dazu können Sie das Formular „Verwendungsnachweis Integration" nutzen.
Der Zuwendungsempfänger hat Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
Falls erforderlich, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen und die ausgezahlten Fördermittel von Ihnen zurückverlangt werden.
Antrag
Anträge müssen mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Die Antragstellung für das laufende Jahr ist bis zum 30. September möglich.
Verwendungsnachweis
Verwendungsnachweise sind bis zum 31. Januar des Folgejahres einzureichen.
Bei einer etwaigen Rückforderung von Fördergeldern im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung können Verwaltungsgebühren erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.