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Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SächsKomPauschVO können Fördermittelanträge für den niedrigschwelligen Sprach- und Kulturerwerb im Landratsamt Mittelsachsen – Ausländer- und Asylbehörde – eingereicht werden.
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Pauschale
Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-3600
Fax: 03731 799-3691
integration[at]landkreis-mittelsachsen.de
Seraphine Heinrich
Telefon: 03731 799-4621
Seraphine.Heinrich[at]landkreis-mittelsachsen.de
Antragsberechtigt sind natürliche und gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen.
Es können ausschließlich ehrenamtlich getragene Maßnahmen im Bereich der Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1c) Sächsische Kommunalpauschalenverordnung (SächsKomPauschVO) gefördert werden. Darunter zählen:
Ausführliche Hinweise zu den Förderbedingungen befinden sich in den entsprechenden Merkblättern.
Beantragung
Den Antrag für die Förderung von niedrigschwelligem Sprach- und Kulturerwerb müssen Sie beim Landratsamt Mittelsachsen, Ausländer- und Asylbehörde mit dem hierfür vorgeschriebenen Formular einreichen. Bitte beachten Sie das Merkblatt zu den Förderbedingungen.
Bewilligung
Nachdem Ihr Antrag im Landratsamt eingegangen ist, wird dieser seitens des Landratsamtes geprüft. Die Entscheidung über Ihren Förderantrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Wurde über Ihren Antrag positiv entschieden, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.
Auszahlung
Wenn Ihnen Fördermittel bewilligt wurden, müssen Sie deren Auszahlung mit dem Auszahlungsantrag beantragen, der als Anlage dem Zuwendungsbescheid beigefügt ist.
Weitere Anlagen
Um die Fördermittel auszahlen zu können, muss der Zuwendungsbescheid bestandskräftig sein. Der Zuwendungsbescheid ist bestandskräftig, sobald er unanfechtbar wird, also wenn kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist. Die Rechtsbehelfsfrist beträgt gemäß § 70 Absatz 1 VwGO einen Monat, nachdem der Zuwendungsbescheid bekanntgegeben worden ist.
Die vorzeitige Bestandskraft dieses Bescheides kann vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist durch die Abgabe eines Rechtsbehelfsverzichtes erreicht werden. Dieser ist als Anlage dem Zuwendungsbescheid ebenfalls beigefügt.
Verwendungsnachweis
Sie müssen gegenüber der Bewilligungsbehörde (Landratsamt Mittelsachsen) nachweisen, dass Sie die Fördermittel dem Zuwendungszweck entsprechend eingesetzt haben. Der Verwendungsnachweis beinhaltet einen Sachbericht sowie einen zahlenmäßigen Nachweis. Dazu sollen Sie das Formular „Verwendungsnachweis Integration" nutzen.
Außerdem ist bei ehrenamtlichen Sprachkursen eine Unterschriftenliste ( für mindestens die ersten drei Termine) einzureichen.
Der Zuwendungsempfänger hat Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
Falls erforderlich, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen und die ausgezahlten Fördermittel von Ihnen zurückverlangt werden.
Antrag
Anträge müssen mindestens 14 Tage vor Beginn der ehrenamtlichen Initiative gestellt werden. Die Antragstellung für das laufende Jahr ist bis zum 30. September möglich.
Verwendungsnachweis
Verwendungsnachweise sind bis zum 31. Januar des Folgejahres einzureichen.
Bei einer etwaigen Rückforderung von Fördergeldern im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung können Verwaltungsgebühren erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.