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Für den Straßen- und Brückenbau werden derzeit zwei Fördertöpfe bedient. Zum einen stehen den Kommunen des Landkreises Mittelsachsen die Gelder des Kommunalbudgets zur Verfügung und zum anderen können Maßnahmen über die FRL KStB gefördert werden.
Kommunalbudget
Die Förderung durch das Kommunalbudget ist bestimmt für Maßnahmen der Erhaltung, des Um- und Ausbaus sowie des notwendigen Neubaus von Straßen und Brücken in kommunaler Baulast.
Die Zuweisung finanzieller Mittel erfolgt aufgrund des § 20b Sächsisches Finanzausgleichsgesetz.
Vor der Umsetzung der geplanten Maßnahmen durch die Kommunen ist eine vorherige Anmeldung der Maßnahme beim Sächsischen Städte- und Gemeindetag erforderlich. Nach erfolgter Anmeldung erstellt das Landratsamt Mittelsachsen gemeinsam mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag eine Gesamtliste der beabsichtigten Bauprojekte. Diese Liste wird, gemeinsam mit weiteren erforderlichen Antragsunterlagen, an die Landesdirektion Sachsen übermittelt. Die Landesdirektion Sachsen prüft die rechnerische Richtigkeit der Gesamtliste und erlässt die entsprechenden Zuwendungsbescheide. Diese werden an die betroffenen Gemeinden gesandt und das beantragte Geld wird ausgezahlt.
FRL KStB
Nachfolgende Ausführungen betreffen ausschließlich die FRL KStB.
Maßnahmen, welche über die FRL KStB umgesetzt werden wollen, müssen dem besonderen Landesinteresse entsprechen.
Die Förderung im Rahmen des besonderen Landesinteresses dient der Verbesserung der Straßen- und Radverkehrsanlagen in kommunaler Baulastträgerschaft im Sinne einer nachhaltigen Mobilität.
Zu diesem besonderen Landesinteresse zählen
Im Einzelnen werden gefördert, soweit in kommunaler Baulast:
Grundsätzlich sollen Erhaltungsvorhaben gegenüber Neu- und Ausbauvorhaben priorisiert werden. Diese Priorisierung gilt jedoch nicht für Rad- und Fußverkehrsanlagen. Zusätzlich sollen bei der Auswahl der Maßnahmen folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Konditionen
Zuwendungsart: – Teil B Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
maximaler Fördersatz: 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten
maximaler Förderbetrag: unbeschränkt
Kosten: keine
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus F
09648 Mittweida
Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-6833
Fax: 03731 799-6481
strassen[at]landkreis-mittelsachsen.de
Zuwendungen können Städte, Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie Baulastträger der öffentlichen Straße, des Ingenieurbauwerkes oder der Radverkehrsanlage sind oder die Ausgaben aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen oder Richtlinien des Bundes zu übernehmen haben.
Voraussetzung der Zuwendung ist, dass ein Vorhaben
Die Anträge auf erstmalige Gewährung von Zuwendungen müssen vor dem geplanten Baubeginn (bei Radverkehrskonzeptionen vor dem Konzeptionierungsbeginn) beim Landratsamt eingereicht werden.
Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Sie ist von dem Beteiligten zu beantragen, der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nachzuweisen. Die Zuwendung wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführt.
Der Antragsteller muss darlegen, dass es sich um eine Maßnahme im besonderen Landesinteresse nach Teil A Nummer 2 FRL KStB handelt.
Die benötigten Unterlagen zur Antragstellung stehen im Internetauftritt des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr zur Verfügung.
Die Anträge auf erstmalige Gewährung von Zuwendungen sind rechtzeitig v o r geplantem Baubeginn zu stellen.
Das Verwaltungsverfahren ist kostenfrei.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.