Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Allgemeine Informationen

Die Ausübung eines Gewerbes ist nach § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Untersagungsgründe (Beispiele):

  • früher ausgesprochene Untersagung, Rücknahme, Widerruf
  • Straftaten, Ordnungswidrigkeiten              
  • mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • Steuerschulden 
  • Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen              
  • mangelnde Sachkunde 

Zuständigkeiten

Öffentliches Wirtschaftsrecht

Besucheradresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Erreichbarkeit des Ansprechpartners:

Telefon: 03731 799-3157

Kosten

202 bis 1.951 Euro 

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.