Großraum- und Schwerlasttransporte, Erlaubnis bzw. Ausnahme beantragen

Großraum- und Schwerlasttransporte, Erlaubnis bzw. Ausnahme beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Unternehmen einen Transport im öffentlichen Straßenraum durchführen möchten, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen überschreiten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde.

Besonders die Durchführung von Großraum- und Schwerlasttransporten bedarf vorhergehender, sorgfältiger Planung. Es wird empfohlen, die Details frühzeitig mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu besprechen.

Zuständigkeiten

Referat Straßenverkehr und Sport

Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln

Postadresse:
Referat Straßenverkehr und Sport
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Ansprechpartner

Peter Graichen
Telefon: 03731 799-6427
peter.graichen[at]landkreis-mittelsachsen.de

Stefanie Nebe
Telefon: 03731 799-6421
stefanie.nebe[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Um für den geplanten Transport eine Erlaubnis zu erhalten, muss dieser folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Eine Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser kommt nicht in Frage.
  • Es stehen geeignete Straßen zur Verfügung. Die Verkehrssicherheit und der Schutz der Infrastruktur (Straßen, Brücken, Tunnel) stehen dabei im Vordergrund.

Verfahrensablauf

Antrag

Für die Beantragung der Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung steht Ihnen in Sachsen das Online-Verfahren „Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS)" zur Verfügung.

Wenn Sie VEMAGS zum ersten Mal benutzen, wenden Sie sich bitte an die LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH. Sie führt mit Ihnen zusammen die Registrierung durch und unterstützt Sie direkt am Telefon bei der Bedienung des Programms. Die LISt GmbH ist in Sachsen der zentrale Ansprechpartner in allen Anwendungsfragen der Antragsteller, der Genehmigungs- und Anhörungsbehörden sowie der Polizei. 

Telefon: 037207 832-652 (Herr Eckhardt)

Daneben ist die Antragstellung auch per Post oder Fax möglich. Hierfür müssen Sie das vorgeschriebene Formular nach der RGST verwenden, welches Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erhalten. Es wird dennoch empfohlen, den Antrag über VEMAGS einzureichen, da es den Aufwand für Sie und die Behörde verringert und Ihr Antrag gegebenenfalls auch schneller bearbeitet werden kann.

Prüfung

Die Straßenverkehrsbehörde setzt sich mit allen vom Transport beziehungsweise von der gewählten Strecke betroffenen Behörden und Ansprechpartner in Verbindung. Nachdem alle Stellungnahmen vorliegen, trifft die Behörde eine Entscheidung und legt mögliche Auflagen und Bedingungen für den Transport fest. Sie erhalten in elektronischer Form Ihre Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung.

Genehmigung

Die Genehmigung können Sie auf unterschiedlichen Wegen erhalten: 

  • elektronisch signierter Bescheid per VEMAGS
  • Postweg
  • Fax 

Den Genehmigungsbescheid müssen Sie beim Transport mitführen und für mögliche Kontrollen bereithalten.

Erforderliche Unterlagen

Der Straßenverkehrsbehörde muss eine von Ihnen unterschriebene Haftungserklärung vorliegen. Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO beantragen möchten, ist eine Genehmigung nach § 70 StVZO notwendig. Die Behörde wird sich bei Ihnen melden, wenn weitere Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags nötig sind.

Fristen

Die Bearbeitung dauert in der Regel zwei Wochen. Bei größeren Transporten und damit verbundenen statischen Nachrechnungen kann dies auch mehr Zeit in Anspruch nehmen.

Kosten

Die Kosten für die Erlaubnis bemessen sich nach dem Aufwand des Genehmigungsverfahrens:

  • 10,20 Euro bis 767,00 Euro

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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