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Wenn Sie gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen transportieren möchten, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) mehr als 3,5 Tonnen beträgt, benötigen Sie eine Erlaubnis der Verkehrsbehörde. Beantragen Sie für Fahrten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)* und der Schweiz
Die Gemeinschaftslizenz können Sie auch für Transporte innerhalb Deutschlands und der EWR-Staaten („Kabotageverkehre") einsetzen.
Sind die Fahrzeuge nur deutschlandweit im Einsatz, genügt
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der Erlaubnis für den deutschen Streckenanteil (Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz) für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.
*) EU-Staaten, Norwegen, Island und Liechtenstein
Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln
Postadresse:
Referat Straßenverkehr und Sport
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-3547
strassenverkehr.sport[at]landkreis-mittelsachsen.de
Ines Neumann
Telefon: 03731 799-1363
ines.neumann[at]landkreis-mittelsachsen.de
Anne-Kathrin Tröger
Telefon: 03731 799-1364
anne-kathrin.troeger[at]landkreis-mittelsachsen.de
Zur Antragsbearbeitung verlangt die Erlaubnisbehörde von Ihnen eine Reihe von Unterlagen. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister am längsten dauert. Sie sollten daher als erstes diese Unterlagen beantragen.
Die übrigen Nachweise können Sie später nachreichen, legen Sie diese aber im eigenen Interesse besser ebenfalls mit dem Antrag vor.
Die Erlaubnis oder Lizenz beantragen Sie persönlich.
Zur Bearbeitung eines obengenannten Antrages sind gemäß Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in Verbindung mit den Verordnungen (EG) 1071/2009 und (EG) 1072/2009 folgende Unterlagen mit dem Antragsformular einzureichen:
1. Nachweis der fachlichen Eignung
2. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen und das Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen.
3. Nachweis der Zuverlässigkeit
Vom Unternehmer (bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft für die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und für die juristische Person selbst, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben) und dem gesetzlichen Vertreter sowie dem Verkehrsleiter:
4. Allgemeine Unterlagen
Die Erteilung der Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren erfolgen. Sollte durch den Unternehmer ein kürzerer Zeitraum in Betracht gezogen werden, ist dies entsprechend auf dem Antrag zu vermerken.
Der Zeitpunkt der Antragstellung ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.
Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 1 und 2 GüKG in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982) die zuletzt durch Artikel 3 a der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist.
Sollten Sie größere Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger) nur im Werkverkehr einsetzen, benötigen Sie dafür keine Erlaubnis. Nach § 15 a Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) müssen Sie diese Fahrzeuge jedoch beim Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in die Werkverkehrsdatei anmelden.
FORMULAR:
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.