Güterkraftverkehr, Gemeinschaftslizenz / Erlaubnis beantragen

Güterkraftverkehr, Gemeinschaftslizenz / Erlaubnis beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen transportieren möchten, deren zulässiges Gesamtgewicht  (einschließlich Anhänger) mehr als 3,5 Tonnen beträgt, benötigen Sie eine Erlaubnis der Verkehrsbehörde. Beantragen Sie für Fahrten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)* und der Schweiz

  • eine Gemeinschaftslizenz und gegebenenfalls
  • eine Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige eines Drittstaates.

Die Gemeinschaftslizenz können Sie auch für Transporte innerhalb Deutschlands und der EWR-Staaten („Kabotageverkehre") einsetzen.

Sind die Fahrzeuge nur deutschlandweit im Einsatz, genügt

  • eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr

Verkehr mit Drittstaaten

Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der Erlaubnis für den deutschen Streckenanteil (Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz) für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.

 *) EU-Staaten, Norwegen, Island und Liechtenstein

Zuständigkeiten

Referat Straßenverkehr und Sport

Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln

Postadresse:
Referat Straßenverkehr und Sport
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Ansprechpartnerinnen

Ines Neumann
Telefon: 03731 799-1363
ines.neumann[at]landkreis-mittelsachsen.de

Anne-Kathrin Tröger
Telefon: 03731 799-1364
anne-kathrin.troeger[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Verfahrensablauf

Vor der Antragstellung

Zur Antragsbearbeitung verlangt die Erlaubnisbehörde von Ihnen eine Reihe von Unterlagen. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister am längsten dauert. Sie sollten daher als erstes diese Unterlagen beantragen.

Die übrigen Nachweise können Sie später nachreichen, legen Sie diese aber im eigenen Interesse besser ebenfalls mit dem Antrag vor.

Antragstellung

Die Erlaubnis oder Lizenz beantragen Sie persönlich.

  • Das Antragsformular steht nachfolgend zum Download bereit.
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und geben Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der vorgenannten Stelle ab.
  • Die Genehmigungsbehörde holt zu Ihrem Antrag Stellungnahmen ein, unter anderem vom Bundesamt für Güterverkehr, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Verband des Güterkraftverkehrs.
  • Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Antrag; Sie bekommen schriftlich Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

Zur Bearbeitung eines obengenannten Antrages sind gemäß Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in Verbindung mit den Verordnungen (EG) 1071/2009 und (EG) 1072/2009 folgende Unterlagen mit dem Antragsformular einzureichen: 

1. Nachweis der fachlichen Eignung

  • Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse des Verkehrsleiters (verantwortliche Person für die Güterkraftverkehrsgeschäfte)
  • Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses des Verkehrsleiters (Arbeitsvertrag, Geschäftsführervertrag, Prokura Handelsregister)

2. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

  • Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung (Vordrucke)
    • 9.000,00 Euro für das erste Kraftfahrzeug
    • 1.800,00 Euro für das erste Kraftfahrzeug, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t eingesetzt werden
    • 5.000,00 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat,
    • 900,00 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug, dass eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und bis zu 3,5 t hat

Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen und das Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen.

3. Nachweis der Zuverlässigkeit

  • Bescheinigung in Steuersachen der Finanzämter 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung sowie der Berufsgenossenschaft (wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen).

Vom Unternehmer (bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft für die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und für die juristische Person selbst, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben) und dem gesetzlichen Vertreter sowie dem Verkehrsleiter

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Abs. 5 BZRG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (Diese Auszüge sind beim zuständigen Pass- und Meldeamt zu beantragen und die obengenannte Behördenadresse anzugeben.)
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StVG (Diese Auskunft ist gebührenfrei beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg zu beantragen: Tel. 0461 316-0 oder Ausdruck das Internetwww.kba.de.)

4. Allgemeine Unterlagen

  • Fahrzeugliste, Mietfahrzeuge mit Mietvertrag
  • Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug
  • Güterschadenshaftpflichtversicherung
  • bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste und den Gesellschaftervertrag oder den anderen Nachweis der Vertragsberechtigung

Fristen

Die Erteilung der Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren erfolgen. Sollte durch den Unternehmer ein kürzerer Zeitraum in Betracht gezogen werden, ist dies entsprechend auf dem Antrag zu vermerken.

Der Zeitpunkt der Antragstellung ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

Kosten

  • Erlaubnisurkunde oder EG-Lizenz 280,00 Euro, 
  • je weitere beglaubigte Kopie/Ausfertigung 60,00 Euro

Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 22 Abs. 1 und 2 GüKG in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982) die zuletzt durch Artikel 3 a der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist.

Sonstiges

Werkverkehr

Sollten Sie größere Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger) nur im Werkverkehr einsetzen, benötigen Sie dafür keine Erlaubnis. Nach § 15 a Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) müssen Sie diese Fahrzeuge jedoch beim Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in die Werkverkehrsdatei anmelden.

FORMULAR:

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.