Erforderliche Unterlagen
Zur Bearbeitung eines obengenannten Antrages sind gemäß Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in Verbindung mit den Verordnungen (EG) 1071/2009 und (EG) 1072/2009 folgende Unterlagen mit dem Antragsformular einzureichen:
1. Nachweis der fachlichen Eignung
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse des Verkehrsleiters (verantwortliche Person für die Güterkraftverkehrsgeschäfte)
- Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses des Verkehrsleiters (Arbeitsvertrag, Geschäftsführervertrag, Prokura Handelsregister)
2. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
- Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung (Vordrucke)
- 9.000,00 Euro für das erste Kraftfahrzeug
- 1.800,00 Euro für das erste Kraftfahrzeug, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t eingesetzt werden
- 5.000,00 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat,
- 900,00 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug, dass eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und bis zu 3,5 t hat
Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen und das Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen.
3. Nachweis der Zuverlässigkeit
- Bescheinigung in Steuersachen der Finanzämter
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung sowie der Berufsgenossenschaft (wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen).
Vom Unternehmer (bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft für die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und für die juristische Person selbst, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben) und dem gesetzlichen Vertreter sowie dem Verkehrsleiter:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Abs. 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (Diese Auszüge sind beim zuständigen Pass- und Meldeamt zu beantragen und die obengenannte Behördenadresse anzugeben.)
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StVG (Diese Auskunft ist gebührenfrei beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg zu beantragen: Tel. 0461 316-0 oder Ausdruck das Internetwww.kba.de.)
4. Allgemeine Unterlagen
- Fahrzeugliste, Mietfahrzeuge mit Mietvertrag
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug
- Güterschadenshaftpflichtversicherung
- bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste und den Gesellschaftervertrag oder den anderen Nachweis der Vertragsberechtigung