Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen

Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen

Allgemeine Informationen

Das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen erreichen Sie täglich von 00:00 bis 24:00 Uhr unter der Nummer 08000 116016
Mit dem Hilfetelefon werden kostenlos Erstberatung und Informationen zu Hilfemöglichkeiten bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen angeboten. Das Hilfetelefon wendet sich insbesondere an:
  • Frauen, die von Gewalt betroffen sind
  • Personen aus dem sozialen Umfeld von Frauen, die von Gewalt betroffen sind
  • Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Beratung und Unterstützung oder Intervention bei Gewalt gegen Frauen konfrontiert sind
Das Angebot des Hilfetelefons ist barrierefrei und mehrsprachig. Die telefonische Beratung, Information und bei Bedarf Weitervermittlung an Unterstützungseinrichtungen vor Ort erfolgt durch qualifizierte weibliche Fachkräfte. Die Hilfeleistung erfolgt anonym und vertraulich. Hörgeschädigte oder Schwerhörige können kostenfrei einen Dolmetsch-Service in Anspruch nehmen, der das Gespräch mit den Mitarbeiterinnen des Hilfetelefons in Deutsche Gebärden- oder Schriftsprache übersetzt. Weitere Informationen: 

Zuständigkeiten

Gleichstellungsbeauftragte

Besucheradresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3328
Fax: 03731 799-3322
gleichstellung[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

  • Sie sind weiblich und von Gewalt betroffen oder bedroht oder
  • Sie sind mit Gewalttaten oder Gewaltandrohungen gegenüber Freuen in Ihrem Umfeld konfrontiert oder
  • Sie haben beruflich oder ehrenamtlich mit der Thematik Gewalt gegen Frauen zu tun.

Kosten

keine

Sonstiges

Anrufe beim Hilfetelefon werden nicht in Einzelverbindungsnachweisen ausgewiesen.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.