Allgemeine Informationen
Die der Straße dienenden Grundstücke oder Grundstücksteile sollen im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast, bei Kreisstraßen des Landkreises, stehen.
Eigentümer, deren Grundstücke oder Grundstücksteile hierzu zählen, können Erwerb beim Straßenbaulastträger beantragen.