Allgemeine Informationen
- Katasterfortführung aufgrund der Übernahme von Katastervermessungen und Abmarkungen
Katastervermessungen und Abmarkungen sind im Regelfall zum Zwecke der Bildung von Flurstücken, zur Grenzwiederherstellung sowie zur Gebäudeeinmessung erforderlich. Eine Katastervermessung und Abmarkung wird dabei von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) ausgeführt. Das Liegenschaftskataster wird unter anderem durch die Übernahme der Ergebnisse einer Katastervermessung und Abmarkung von der unteren Vermessungsbehörde fortgeführt.
- Katasterfortführung aufgrund der Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis von Nutzungen oder Gebäuden im Liegenschaftskataster
Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen. Um dieser Pflicht nachzukommen bestehen zwei Möglichkeiten:- Durch eine beantragte Katastervermessung bei einen ÖbVI.
- Durch die Verwendung von Daten anderer Stellen. Daten anderer Stellen zum Nachweis von Nutzungen und Gebäuden im Liegenschafftskataster können zur Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden, wenn die untere Vermessungsbehörde diese für geeignet hält.
- Katasterfortführung aufgrund einer schriftlichen Mitteilung zum Abriss eines Gebäudes oder zur Änderung der Nutzung in besonderen Fällen
Wurde ein Gebäude vollständig abgebrochen oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Veränderung des Nachweises im Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen. Hierbei besteht die Möglichkeit die untere Vermessungsbehörde in Form einer schriftlichen Mitteilung über den vollständigen Abbruch eines Gebäudes zu informieren. Wurde eine Nutzung geändert und die neue Nutzung umfasst bereits im Liegenschaftskataster einen abgegrenzten Teil eines Flurstücks oder das gesamte Flurstück, dann genügt ebenfalls eine schriftliche Mitteilung an die untere Vermessungsbehörde.