Katasterfortführung

Katasterfortführung

Allgemeine Informationen

  • Katasterfortführung aufgrund der Übernahme von Katastervermessungen und Abmarkungen 
    Katastervermessungen und Abmarkungen sind im Regelfall zum Zwecke der Bildung von Flurstücken, zur Grenzwiederherstellung sowie zur Gebäudeeinmessung erforderlich. Eine Katastervermessung und Abmarkung wird dabei von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) ausgeführt. Das Liegenschaftskataster wird unter anderem durch die Übernahme der Ergebnisse einer Katastervermessung und Abmarkung von der unteren Vermessungsbehörde fortgeführt.
  • Katasterfortführung aufgrund der Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis von Nutzungen oder Gebäuden im Liegenschaftskataster
    Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen. Um dieser Pflicht nachzukommen bestehen zwei Möglichkeiten:  
    • Durch eine beantragte Katastervermessung bei einen ÖbVI.
    • Durch die Verwendung von Daten anderer Stellen. Daten anderer Stellen zum Nachweis von Nutzungen und Gebäuden im Liegenschafftskataster können zur Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden, wenn die untere Vermessungsbehörde diese für geeignet hält.
  • Katasterfortführung aufgrund einer schriftlichen Mitteilung zum Abriss eines Gebäudes oder zur Änderung der Nutzung in besonderen Fällen
    Wurde ein Gebäude vollständig abgebrochen oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Veränderung des Nachweises im Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen. Hierbei besteht die Möglichkeit die untere Vermessungsbehörde in Form einer schriftlichen Mitteilung über den vollständigen Abbruch eines Gebäudes zu informieren. Wurde eine Nutzung geändert und die neue Nutzung umfasst bereits im Liegenschaftskataster einen abgegrenzten Teil eines Flurstücks oder das gesamte Flurstück, dann genügt ebenfalls eine schriftliche Mitteilung an die untere Vermessungsbehörde.

Zuständigkeiten

Referat Katasterfortführung und Datenbereitstellung

Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a, Gebäude II
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-1200
Fax: 03731 799-1189
vermessung[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

  • Katasterfortführung aufgrund der Übernahme von Katastervermessungen und Abmarkungen
    Der ÖbVI übergibt nach Abschluss der Katastervermessung und Abmarkung die erforderlichen Unterlagen der unteren Vermessungsbehörde. Die untere Vermessungsbehörde prüft die eingereichten Unterlagen auf deren Eignung (Eignungsentscheidung) und entscheidet daraufhin über die Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters (Fortführungsentscheidung). Mit der Fortführungsentscheidung werden die Daten des Liegenschaftskatasters geändert. Die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters werden in einem Fortführungsnachweis dokumentiert.
    Die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters wird einerseits dem betroffenen Grundstückseigentümer mitgeteilt bzw. bekanntgegeben und andererseits an das zuständige Grundbuchamt übermittelt, sofern diese eine Änderung im Grundbuch zur Folge haben.
  • Katasterfortführung aufgrund der Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis von Nutzungen oder Gebäuden im Liegenschaftskataster
    Die untere Vermessungsbehörde prüft die vorgelegten Daten und entscheidet über deren Eignung. Sind die Daten geeignet werden diese gegebenenfalls zur Fortführung aufbereitet und das Liegenschaftskataster daraufhin fortgeführt. Kommt die untere Vermessungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Daten nicht geeignet sind, wird der Antrag auf Verwendung von Daten anderer Stellen zurückgewiesen. Daten anderer Stellen sind zur Verwendung für die Fortführung des Liegenschaftskatasters gemäß § 8 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetze geeignet, wenn u.a. nachgewiesen wird, dass die Daten in einer Vermessung erfasst wurden, die Darstellung des äußeren Gebäudeumrings oder der Nutzung des Flurstückes mit ihren Koordinaten im amtlichen Lagereferenzsystem vorgelegt werden, die Daten in digitaler Form in einem für die untere Vermessungsbehörde verarbeitbaren Datenformat übermittelt werden und sich das Liegenschaftskataster widerspruchsfrei fortführen lässt.
  • Katasterfortführung aufgrund einer schriftlichen Mitteilung zum Abriss eines Gebäudes oder zur Änderung der Nutzung in besonderen Fällen
    Der Grundstückseigentümer teilt der unteren Vermessungsbehörde den vollständigen Abbruch oder die Änderung der Nutzung schriftlich mit und beantragt die Änderung der Daten im Liegenschaftskataster. Die untere Vermessungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet, ob sich das Liegenschaftskataster anhand der Mitteilung fortführen lässt. Der Grundstückseigentümer erhält nach der Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters eine Information über die geänderten Daten. Lässt sich das Liegenschaftskataster nicht fortführen, wird der Antrag des Grundstückseigentümers zurückgewiesen.
Über erforderliche Details und Einzelheiten beraten wir Sie gern.

Kosten

Die Höhe der Kosten für eine Übernahme von Ergebnissen einer Katastervermessung und Abmarkung in das Liegenschaftskataster bestimmt sich nach der Zweiten Sächsischen Vermessungskostenverordnung.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.