Kfz-Zulassung, Abstemplung von Kfz-Kennzeichen

Kfz-Zulassung, Abstemplung von Kfz-Kennzeichen

Allgemeine Informationen

Wenn die Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeugs beschädigt oder unleserlich geworden sind oder wenn sich eine Plakette (Stempelplakette oder Plakette für Hauptuntersuchung) vom Kennzeichen gelöst hat, ist die Anbringung von neuen Plaketten auf den bisherigen oder auf neu hergestellten Kennzeichenschildern erforderlich.
Achtung! Bei Diebstahl oder Verlust der Kennzeichenschilder ist eine Umkennzeichnung notwendig. Melden Sie den Diebstahl in jedem Fall der Polizei!

Zuständigkeiten

Referat Kfz-Zulassungsbehörde

Besucheradresse:
Bitte nutzen Sie unsere Standorte in Döbeln, Freiberg und Mittweida.

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg (Zentrale Postadresse aller Dienststellen)

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Abstemplung können Sie als Halter im Regelfall formlos bei der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde stellen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung: zusätzlich 
    • schriftliche Vollmacht
    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
  • Bescheinigungen über gültige Hauptuntersuchung (HU)
  • bisherige Kennzeichenschilder

Neue Kennzeichenschilder

Falls Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie diese von den privaten Anbietern, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind, herstellen lassen. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren der Zulassungsbehörde nicht enthalten.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Sonstiges

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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