Kfz-Zulassung, Kennzeichen für historische Fahrzeuge (Oldtimerkennzeichen)

Kfz-Zulassung, Kennzeichen für historische Fahrzeuge (Oldtimerkennzeichen)

Allgemeine Informationen

Als „historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Die Fahrzeuge müssen vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Die Zulassung kann für ein Fahrzeug mittels „H-Kennzeichen" erfolgen oder für mehrere Fahrzeuge ein rotes „07er-Kennzeichen" (maximal zehn Fahrzeuge) beantragt werden.

Zuständigkeiten

Referat Kfz-Zulassungsbehörde

Besucheradresse:
Bitte nutzen Sie unsere Standorte in Döbeln, Freiberg und Mittweida.

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg (Zentrale Postadresse aller Dienststellen)

Voraussetzungen

  • Erstmalige Zulassung zum Verkehr vor mindestens 30 Jahren
  • Begutachtung des Fahrzeugs von einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation
  • guter originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs

Verfahrensablauf

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt mittels formlosen schriftlichen Antrag inklusive der erforderlichen Unterlagen. 

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen für das „H-Kennzeichen" entnehmen Sie dem jeweiligen Zulassungsvorgang aus der Übersicht erforderliche Unterlagen.

Die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung eines „07er-Kennzeichens" können auch bei der Kfz-Zulassungsbehörde erfragt werden.

Außerdem ist für die Einstufung als Oldtimer das entsprechende Gutachten nach § 23 StVZO erforderlich. 

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.