Kfz-Zulassung, Wechselkennzeichen

Kfz-Zulassung, Wechselkennzeichen

Allgemeine Informationen

Seit dem 1. Juli 2012 können Sie zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen auf sich zulassen und diese abwechselnd voneinander nutzen. Voraussetzung ist, dass es sich Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse handelt, also beispielsweise um zwei Pkw oder einen PKW und ein Wohnmobil oder zwei Motorräder – für einen Pkw und ein Motorrad können Sie das Wechselkennzeichen hingegen nicht nutzen. 

Das Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil, welches zwischen den Fahrzeugen gewechselt wird, und den fahrzeugbezogenen Teilen, welche fest am jeweiligen Fahrzeug verbleiben. Am Straßenverkehr teilnehmen dürfen Sie nur mit dem Fahrzeug, an dem beide Kennzeichenteile und damit das vollständige Wechselkennzeichen montiert sind. Das andere Fahrzeug (ohne das Wechselteil) darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum benutzt oder abgestellt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeld geahndet.

Weitere Informationen:

Hinweise:

Durch die Nutzung von Wechselkennzeichen ergeben sich für Sie als Halterin oder Halter keine Änderungen bei der Erhebung der Kfz-Steuer. Es kann aber als ein Kriterium bei der Bemessung der Prämie für die Haftpflichtversicherung durch die Versicherer herangezogen werden.

Zuständigkeiten

Referat Kfz-Zulassungsbehörde

Besucheradresse:
Bitte nutzen Sie unsere Standorte in Döbeln, Freiberg und Mittweida.

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg (Zentrale Postadresse aller Dienststellen)

Voraussetzungen

  • Beide Fahrzeuge müssen auf den gleichen Halter zugelassen werden.
  • Beide Fahrzeuge müssen die gleichen Kennzeichenschilder nutzen können (in Bezug auf Anzahl und Größe).
  • Beide Fahrzeuge müssen der gleichen Fahrzeugklasse angehören. Das Wechselkennzeichen ist für die Klassen M1, L oder O1 vorgesehen (siehe dazu Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld J):
    • Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1)
    • Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW (Klasse L)
    • Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse (Klasse O1) 

Fahrzeuge mit Oldtimer-Kennzeichen (H-Kennzeichen) können mit Wechselkennzeichen ausgestattet werden. Nicht zugeteilt wird es hingegen in Verbindung mit folgenden Kennzeichen:

  • Saisonkennzeichen
  • Rote Kennzeichen
  • Kurzzeitkennzeichen
  • Ausfuhrkennzeichen

Erforderliche Unterlagen

  • Die erforderlichen Unterlagen (für beide Fahrzeuge erforderlich) entnehmen Sie dem jeweiligen Zulassungsvorgang aus der Übersicht erforderliche Unterlagen. 

Für die Besonderheit der Zuteilung eines Wechselkennzeichens gibt es weitere Informationen in der Kfz-Zulassungsbehörde.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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