Kindesunterhalt – Berechnung und Beurkundung

Kindesunterhalt – Berechnung und Beurkundung

Allgemeine Informationen

Beide Eltern sind ihrem Kind gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem sich das minderjährige Kind aufhält, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Betreuung und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zur Geldzahlung ("Barunterhalt") verpflichtet.

Grundsätzlich haben Kinder bis zum Ende einer Ausbildung (wirtschaftliche Selbständigkeit) Anspruch auf Unterhalt. Wie hoch der Unterhaltsanspruch im Einzelfall ist, hängt vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab.

Zuständigkeiten

Referat Kindschaftsrecht und Elterngeld

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Verfahrensablauf

Unterhaltsansprüche von Kindern und betreuenden nichtehelichen Elternteilen können per Urkunde rechtsverbindlich und in vollstreckbarer Form geregelt werden.

Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit dem zuständigen Mitarbeiter (siehe Ansprechpartner/innen).

Wahlweise kann die Beurkundung von Unterhaltsansprüchen auch gebührenfrei beim Amtsgericht oder gebührenpflichtig beim Notar erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • letzter Unterhaltstitel (Urkunde, Urteil, Beschluss, Vergleich, notarielle Urkunde)
  • Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages vom Jugendamt oder Rechtsanwalt

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.