Kreiswahlvorschlag für ein Direktmandat im Bundestag einreichen

Kreiswahlvorschlag für ein Direktmandat im Bundestag einreichen

Allgemeine Informationen

Mit einem Kreiswahlvorschlag bewerben sich Kandidaten um das Direktmandat in einem Wahlkreis. Die Bewerber können jeweils nur in einem Wahlkreis und dort nur in einem Kreiswahlvorschlag genannt werden. Die Kandidaten müssen ihrer Benennung schriftlich zustimmen.
Achtung! Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten eingereicht werden.

Wahlvorschläge von Parteien

Einreichende Parteien müssen spätestens am 97. Tag vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt haben. Die Beteiligungsanzeige ist nicht erforderlich, wenn die Partei bereits im Bundestag oder in einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist.

Zuständigkeiten

Kommunalaufsicht

Besucheradresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3261
Fax: 03731 799-73725
kommunalaufsicht[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

  • Wahlvorschläge von Parteien: Die Kandidaten müssen auf einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung der Partei bestimmt worden sein.
  • Die Kandidaten müssen das Wahlrecht besitzen (Nachweis erforderlich).
  • Der Wahlvorschlag muss formalen Anforderungen genügen, die sich aus dem Muster der Anlagen zur Bundeswahlordnung ergeben.

Unterstützungsunterschriften

Wahlvorschläge von nicht parlamentarisch vertretenen Parteien und von einzelnen Wahlberechtigten benötigen mindestens 200 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises.

Verfahrensablauf

Einreichung

Die Bundeswahlordnung (BWO) gibt Vorgaben für die Aufstellung und das Einreichen der Kreiswahlvorschläge vor. Vordrucke stellt im Vorfeld der Wahl der Kreiswahlleiter zur Verfügung. Der Kreiswahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:
  • Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers
  • Namen der einreichenden Partei
  • Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine verwendet
  • bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort
Der Kreiswahlvorschlag ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei zu unterschreiben, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Besteht im Freistaat Sachsen keine einheitliche Landesorganisation, unterzeichnen die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt.

Mängelbeseitigung

Der Kreiswahlleiter / die Kreiswahlleiterin prüft die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang (Vorprüfung). Stellen sich Mängel heraus, benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Kreiswahlvorschläge behoben werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

Prüfung und Zulassung

  • Der Kreiswahlleiter/die Kreiswahlleiterin lädt die Vertrauensperson jedes Kreiswahlvorschlages zu der Sitzung des Kreiswahlausschusses, in der über die Zulassung der Vorschläge entschieden wird.
  • Der Kreiswahlleiter/die Kreiswahlleiterin legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
  • Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung.
Vor dem Beschluss des Ausschusses erhält die anwesende Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit, sich zur Entscheidung äußern.

Rücknahme

Ein noch nicht zugelassener Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der zwei Vertrauenspersonen zurückgenommen werden. Bei einem Vorschlag mit mindestens 200 Unterstützungsunterschriften vermag dies auch die Mehrheit der Unterzeichner durch eine persönliche, handschriftlich verfasste Erklärung zu erwirken.

Änderung

Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der beiden Vertrauenspersonen und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber
  • stirbt oder
  • die Wählbarkeit verliert.
Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.

Erforderliche Unterlagen

Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten:
  • Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 zu § 34 Abs. 1 BWO)
  • gegebenenfalls: Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift / Kreiswahlvorschlag (Anlage 14 zu § 34 Abs. 4 BWO)
  • Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages (Anlage 15 zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b BWO)
  • Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2)
  • Niederschrift über die Mitglieder- / Vertreterversammlung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers (Anlage 17 zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a BWO)
  • Versicherung an Eides statt (Anlage 18 zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a BWO)
Vordrucke stellt im Vorfeld der Wahl der Kreiswahlleiter zur Verfügung.

Fristen

  • Einreichung: spätestens am 69. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr
  • Zulassung der Kreiswahlvorschläge: am 58. Tag vor der Wahl
  • Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge: spätestens am 48. Tag vor der Wahl
  • Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses: spätestens am 52. Tag vor der Wahl.

Kosten

Für das Einreichen von Kreiswahlvorschlägen fallen keine Gebühren oder Kosten an.

Sonstiges

Beschwerderecht

Gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde beim Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.