Kreiswahlvorschlag für ein Direktmandat im Sächsischen Landtag einreichen
Zuständigkeiten
Kommunalaufsicht
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Voraussetzungen
- Wahlvorschläge von Parteien: Die Kandidaten müssen auf einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung der Partei bestimmt worden sein.
- Die Kandidaten müssen das passive Wahlrecht besitzen (Nachweis erforderlich).
- Der Wahlvorschlag muss formalen Anforderungen genügen, die sich aus den Mustervorlagen der Anlage zur Landeswahlordnung ergeben.
Unterstützungsunterschriften
Wahlvorschläge von nicht parlamentarisch vertretenen Parteien und von einzelnen Wahlberechtigten benötigen mindestens 100 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises.Verfahrensablauf
Einreichung
Die Landeswahlordnung (LWO) schreibt Formblätter für das Einreichen der Kreiswahlvorschläge vor, die Mustervordrucke im Anhang zur Landeswahlordnung sind im Internet abrufbar. Der Kreiswahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:- Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers oder der Bewerberin
- Namen der einreichenden Partei
- Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine verwendet
- bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort
Mängelbeseitigung
Der Kreiswahlleiter / die Kreiswahlleiterin prüft die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang (Vorprüfung). Stellen sich Mängel heraus, benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Kreiswahlvorschläge behoben werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.Prüfung und Zulassung
- Der Kreiswahlleiter/die Kreiswahlleiterin lädt die Vertrauensperson jedes Kreiswahlvorschlages zu der Sitzung des Kreiswahlausschusses, in der über die Zulassung der Vorschläge entschieden wird.
- Der Kreiswahleiter/die Kreiswahlleiterin legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
- Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung.
Rücknahme
Ein noch nicht zugelassener Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der zwei Vertrauenspersonen zurückgenommen werden. Bei einem Vorschlag mit mindestens 100 Unterstützungsunterschriften vermag dies auch die Mehrheit der Unterzeichner durch eine schriftliche, öffentlich beglaubigte Erklärung zu erwirken.Änderung
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der beiden Vertrauenspersonen und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber- stirbt,
- die Wählbarkeit verliert oder
- der einreichenden Partei nicht mehr angehört.
Erforderliche Unterlagen
Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten- Kreiswahlvorschlag (Anlage 8 zu § 30 Abs. 1 LWO)
- Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages (Anlage 9 zu § 30 Abs. 4 Nr. 1 und 2 LWO)
- bei Parteien: Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Direktkandidaten (Anlage 10 zu § 30 Abs. 4 Nr. 3 LWO)
- gegebenenfalls Formblätter für eine Unterstützungsunterschrift zum Kreiswahlvorschlag (Anlage 11 zu § 30 Abs. 5 LWO)
Fristen
- Einreichung: spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr
- Zulassung der Kreiswahlvorschläge: am 58. Tag vor der Wahl
- Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge: spätestens am 48. Tag vor der Wahl
- Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses: spätestens am 52. Tag vor der Wahl.
Kosten
Für das Einreichen von Kreiswahlvorschlägen fallen keine Gebühren oder Kosten an.Sonstiges
Beschwerderecht
Gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde beim Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind Wahlbewerber und Vertrauensperson, Landeswahlleiterin und Kreiswahlleiter(in).Wichtig
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.