Kreiswahlvorschlag für ein Direktmandat im Sächsischen Landtag einreichen

Kreiswahlvorschlag für ein Direktmandat im Sächsischen Landtag einreichen

Allgemeine Informationen

Mit einem Kreiswahlvorschlag bewerben sich Kandidaten um das Direktmandat in einem Wahlkreis. Die Bewerber können jeweils nur in einem Wahlkreis und dort nur in einem Kreiswahlvorschlag genannt werden. Die Kandidaten müssen ihrer Benennung schriftlich zustimmen.
Achtung! Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Wahlvorschläge können von Wahlberechtigten und von Parteien eingereicht werden.

Wahlvorschläge von Parteien

Einreichende Parteien müssen spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt haben. Die Beteiligungsanzeige ist nicht erforderlich, wenn die Partei bereits im Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist.

Zuständigkeiten

Kommunalaufsicht

Besucheradresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Postadresse:
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09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3261
Fax: 03731 799-73725
kommunalaufsicht[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

  • Wahlvorschläge von Parteien: Die Kandidaten müssen auf einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung der Partei bestimmt worden sein.
  • Die Kandidaten müssen das passive Wahlrecht besitzen (Nachweis erforderlich).
  • Der Wahlvorschlag muss formalen Anforderungen genügen, die sich aus den Mustervorlagen der Anlage zur Landeswahlordnung ergeben.

Unterstützungsunterschriften

Wahlvorschläge von nicht parlamentarisch vertretenen Parteien und von einzelnen Wahlberechtigten benötigen mindestens 100 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises.

Verfahrensablauf

Einreichung

Die Landeswahlordnung (LWO) schreibt Formblätter für das Einreichen der Kreiswahlvorschläge vor, die Mustervordrucke im Anhang zur Landeswahlordnung sind im Internet abrufbar. Der Kreiswahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:
  • Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers oder der Bewerberin
  • Namen der einreichenden Partei
  • Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine verwendet
  • bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort
Vertrauenspersonen Weiterhin sollen in jedem Kreiswahlvorschlag eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden (im weiteren kurz "die beiden Vertrauenspersonen"). Ist niemand benannt, fallen diese Funktionen in der genannten Reihenfolge den Erstunterzeichnenden zu. Nur die beiden Vertrauenspersonen sind jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben oder entgegen zunehmen.

Mängelbeseitigung

Der Kreiswahlleiter / die Kreiswahlleiterin prüft die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang (Vorprüfung). Stellen sich Mängel heraus, benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Kreiswahlvorschläge behoben werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. 

Prüfung und Zulassung

  • Der Kreiswahlleiter/die Kreiswahlleiterin lädt die Vertrauensperson jedes Kreiswahlvorschlages zu der Sitzung des Kreiswahlausschusses, in der über die Zulassung der Vorschläge entschieden wird.
  • Der Kreiswahleiter/die Kreiswahlleiterin legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
  • Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung.
Vor dem Beschluss des Ausschusses erhält die anwesende Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit, sich zur Entscheidung zu äußern. 

Rücknahme

Ein noch nicht zugelassener Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der zwei Vertrauenspersonen zurückgenommen werden. Bei einem Vorschlag mit mindestens 100 Unterstützungsunterschriften vermag dies auch die Mehrheit der Unterzeichner durch eine schriftliche, öffentlich beglaubigte Erklärung zu erwirken. 

Änderung

Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der beiden Vertrauenspersonen und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber
  • stirbt,
  • die Wählbarkeit verliert oder
  • der einreichenden Partei nicht mehr angehört.
Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.

Erforderliche Unterlagen

Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten
  • Kreiswahlvorschlag (Anlage 8 zu § 30 Abs. 1 LWO)
  • Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages (Anlage 9 zu § 30 Abs. 4 Nr. 1 und 2 LWO)
  • bei Parteien: Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Direktkandidaten (Anlage 10 zu § 30 Abs. 4 Nr. 3 LWO)
  • gegebenenfalls Formblätter für eine Unterstützungsunterschrift zum Kreiswahlvorschlag (Anlage 11 zu § 30 Abs. 5 LWO)

Fristen

  • Einreichung: spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr
  • Zulassung der Kreiswahlvorschläge: am 58. Tag vor der Wahl
  • Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge: spätestens am 48. Tag vor der Wahl
  • Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses: spätestens am 52. Tag vor der Wahl.

Kosten

Für das Einreichen von Kreiswahlvorschlägen fallen keine Gebühren oder Kosten an.

Sonstiges

Beschwerderecht

Gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde beim Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind Wahlbewerber und Vertrauensperson, Landeswahlleiterin und Kreiswahlleiter(in).

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.