Verfahrensablauf
Einreichung
Die Landeswahlordnung (LWO) schreibt Formblätter für das Einreichen der Kreiswahlvorschläge vor, die Mustervordrucke im Anhang zur Landeswahlordnung sind im Internet abrufbar. Der Kreiswahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:
- Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers oder der Bewerberin
- Namen der einreichenden Partei
- Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine verwendet
- bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort
Vertrauenspersonen Weiterhin sollen in jedem Kreiswahlvorschlag eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden (im weiteren kurz "die beiden Vertrauenspersonen"). Ist niemand benannt, fallen diese Funktionen in der genannten Reihenfolge den Erstunterzeichnenden zu. Nur die beiden Vertrauenspersonen sind jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben oder entgegen zunehmen.
Mängelbeseitigung
Der Kreiswahlleiter / die Kreiswahlleiterin prüft die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang (Vorprüfung). Stellen sich Mängel heraus, benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Kreiswahlvorschläge behoben werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Prüfung und Zulassung
- Der Kreiswahlleiter/die Kreiswahlleiterin lädt die Vertrauensperson jedes Kreiswahlvorschlages zu der Sitzung des Kreiswahlausschusses, in der über die Zulassung der Vorschläge entschieden wird.
- Der Kreiswahleiter/die Kreiswahlleiterin legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
- Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung.
Vor dem Beschluss des Ausschusses erhält die anwesende Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit, sich zur Entscheidung zu äußern.
Rücknahme
Ein noch nicht zugelassener Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der zwei Vertrauenspersonen zurückgenommen werden. Bei einem Vorschlag mit mindestens 100 Unterstützungsunterschriften vermag dies auch die Mehrheit der Unterzeichner durch eine schriftliche, öffentlich beglaubigte Erklärung zu erwirken.
Änderung
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der beiden Vertrauenspersonen und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber
- stirbt,
- die Wählbarkeit verliert oder
- der einreichenden Partei nicht mehr angehört.
Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.