Allgemeine Informationen
Ab sofort ist für den Postversand der Antragsunterlagen ausschließlich
folgende Anschrift zu verwenden:
Landratsamt Mittelsachsen
Elterngeldstelle
Postfach 11 28, 09581 Freiberg
Eltern, mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen können – beginnend im zweiten oder im dritten Lebensjahr ihres Kindes – Landeserziehungsgeld erhalten, wenn Sie Ihr Kind weiterhin zu Hause betreuen und erziehen.
Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig und wird auf Antrag, maximal für einen Monat nach Antragstellung rückwirkend, gezahlt. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn des gewünschten Leistungszeitraumes gestellt werden.
Landeserziehungsgeld darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Es steht den Eltern zusätzlich zur Verfügung und wird gestaffelt nach der Kinderzahl gezahlt. Im 3. Lebensjahr beträgt die Leistung beim
- 1. Kind: neun Monate je EUR 150
- 2. Kind: neun Monate je EUR 200
- ab dem 3. Kind: zwölf Monate je EUR 300
Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist, dass Sie für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat keinen Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch nehmen. Andernfalls gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Leistungsbezug im 2. Lebensjahr.
Ein Leistungsbezug bereits im 2. Lebensjahr (zum Beispiel im Anschluss an das Bundeselterngeld) ist wie folgt möglich:
- 1. Kind: fünf Monate je EUR 150
- 2. Kind: sechs Monate je EUR 200
- ab dem 3. Kind: sieben Monate je EUR 300
HINWEIS: Wenn Sie für Ihr Kind einen Platz in einer mit staatlichen Mitteln geförderten Kindertageseinrichtung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beanspruchen, erhalten Sie in aller Regel kein Landeserziehungsgeld.
WEITERE INFORMATIONEN:
- Broschüre „Das Landeserziehungsgeld"
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz