Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
Ab sofort ist für den Postversand der Antragsunterlagen ausschließlich folgende Anschrift zu verwenden:
Landratsamt Mittelsachsen
Elterngeldstelle
Postfach 11 28, 09581 Freiberg
Eltern, mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen können – beginnend im zweiten oder im dritten Lebensjahr ihres Kindes – Landeserziehungsgeld erhalten, wenn Sie Ihr Kind weiterhin zu Hause betreuen und erziehen.
Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig und wird auf Antrag, maximal für einen Monat nach Antragstellung rückwirkend, gezahlt. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn des gewünschten Leistungszeitraumes gestellt werden.
Landeserziehungsgeld darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Es steht den Eltern zusätzlich zur Verfügung und wird gestaffelt nach der Kinderzahl gezahlt. Im 3. Lebensjahr beträgt die Leistung beim
Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist, dass Sie für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat keinen Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch nehmen. Andernfalls gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Leistungsbezug im 2. Lebensjahr.
Ein Leistungsbezug bereits im 2. Lebensjahr (zum Beispiel im Anschluss an das Bundeselterngeld) ist wie folgt möglich:
HINWEIS: Wenn Sie für Ihr Kind einen Platz in einer mit staatlichen Mitteln geförderten Kindertageseinrichtung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beanspruchen, erhalten Sie in aller Regel kein Landeserziehungsgeld.
WEITERE INFORMATIONEN:
Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida
Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de
Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben Sie, wenn
*) nach § 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der Fassung vom 31. Dezember 2006
Der Auszahlungsbetrag verringert sich wie beim früheren Bundeserziehungsgeld bei einem jährlichen Einkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) oberhalb bestimmter Höchstgrenzen. Diese betragen
Die vorgenannten Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um jeweils EUR 3.140.
Für Geburten ab 1. Januar 2015 entfällt die Einkommensprüfung ab dem dritten Kind. Dadurch sollen Familien mit drei und mehreren Kindern besonders unterstützt werden. Diese Familien sollen das Landeserziehungsgeld ab dem dritten Kind unabhängig von der Höhe des Familieneinkommens erhalten.
Um Landeserziehungsgeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen.
Bitte nutzen Sie die hier zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen.
► für Geburten ab 1. Januar 2018
Mit dem Antrag sind einzureichen:
Ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Antrag auf Landeserziehungsgeld.
Landeserziehungsgeld wird rückwirkend nur für einen Monat vor der Antragstellung gezahlt. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn des Leistungszeitraumes gestellt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.