Landeserziehungsgeld

Landeserziehungsgeld

Allgemeine Informationen

Ab sofort ist für den Postversand der Antragsunterlagen ausschließlich
folgende Anschrift zu verwenden:

Landratsamt Mittelsachsen
Elterngeldstelle
Postfach 11 28, 09581 Freiberg

Eltern, mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen können – beginnend im zweiten oder im dritten Lebensjahr ihres Kindes – Landeserziehungsgeld erhalten, wenn Sie Ihr Kind weiterhin zu Hause betreuen und erziehen.

Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig und wird auf Antrag, maximal für einen Monat nach Antragstellung rückwirkend, gezahlt. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn des gewünschten Leistungszeitraumes gestellt werden.

Landeserziehungsgeld darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Es steht den Eltern zusätzlich zur Verfügung und wird gestaffelt nach der Kinderzahl gezahlt. Im 3. Lebensjahr beträgt die Leistung beim

  • 1. Kind: neun Monate je EUR 150
  • 2. Kind: neun Monate je EUR 200
  • ab dem 3. Kind: zwölf Monate je EUR 300

Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist, dass Sie für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat keinen Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch nehmen. Andernfalls gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Leistungsbezug im 2. Lebensjahr.

Ein Leistungsbezug bereits im 2. Lebensjahr (zum Beispiel im Anschluss an das Bundeselterngeld) ist wie folgt möglich:

  • 1. Kind: fünf Monate je EUR 150
  • 2. Kind: sechs Monate je EUR 200
  • ab dem 3. Kind: sieben Monate je EUR 300

HINWEIS: Wenn Sie für Ihr Kind einen Platz in einer mit staatlichen Mitteln geförderten Kindertageseinrichtung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beanspruchen, erhalten Sie in aller Regel kein Landeserziehungsgeld.

WEITERE INFORMATIONEN: 

Zuständigkeiten

Referat Kindschaftsrecht und Elterngeld

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben Sie, wenn

  • Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Sachsen ist,
  • Sie mit einem Kind, für das Ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt zusammenleben,
  • Sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen,
  • Sie nicht oder nicht voll erwerbstätig sind (eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden ist zulässig) oder
  • Sie die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Erziehungsgeld* erfüllen. (Dies betrifft zum Beispiel Entsandte mit Beschäftigungsverhältnis in Sachsen, Grenzgänger mit Bezug nach Sachsen, Stiefeltern, dritte Personen im Härtefall oder Ausländer. Auch ohne das Recht der Personensorge kann der leibliche Vater anspruchsberechtigt sein, wenn die Mutter zustimmt).

*) nach § 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der Fassung vom 31. Dezember 2006

Der Auszahlungsbetrag verringert sich wie beim früheren Bundeserziehungsgeld bei einem jährlichen Einkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) oberhalb bestimmter Höchstgrenzen. Diese betragen

  • EUR 17.100 für Eltern, die in Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben
  • EUR 14.100 für Alleinerziehende

Die vorgenannten Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um jeweils EUR 3.140.

Für Geburten ab 1. Januar 2015 entfällt die Einkommensprüfung ab dem dritten Kind. Dadurch sollen Familien mit drei und mehreren Kindern besonders unterstützt werden. Diese Familien sollen das Landeserziehungsgeld ab dem dritten Kind unabhängig von der Höhe des Familieneinkommens erhalten.

Verfahrensablauf

Um Landeserziehungsgeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen.

  • Füllen Sie das Antragsformular und die Erklärung zum Einkommen aus und fügen Sie die nötigen Nachweise bei.
  • Die Antragsunterlagen können Sie im vorgenannten zuständigen Referat persönlich abgeben oder dem Amt zusenden.

Erforderliche Unterlagen

Bitte nutzen Sie die hier zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen.

► für Geburten ab 1. Januar 2018

Mit dem Antrag sind einzureichen:

  • wenn Sie kein Elterngeld beantragt haben: Original-Geburtsbescheinigung „für Elterngeld/soziale Zwecke"
  • Antragsformular mit Erklärung zum Einkommen

Ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Antrag auf Landeserziehungsgeld.

Fristen

Landeserziehungsgeld wird rückwirkend nur für einen Monat vor der Antragstellung gezahlt. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn des Leistungszeitraumes gestellt werden.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.