Leichenpass

Leichenpass

Allgemeine Informationen

Für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt.

Für die Überführung einer Leiche von Sachsen in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass nur dann erforderlich, wenn dieses oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.

Hinweis: Bei der Beförderung einer Leiche innerhalb Sachsens ist kein Leichenpass erforderlich.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie als Bestattungsunternehmer den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständigkeiten

Referat Amtsärztlicher und Sozialpsychiatrischer Dienst/Gesundheitsberatung

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus F
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6961
Fax: 03731 799-6823
gesundheit[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Verfahrensablauf

Der Leichenpass muss von dem für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen beziehungsweise von dem mit dem Transport beauftragten Bestattungsunternehmen beantragt werden.

Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.

Formulare / Online-Dienste

Erforderliche Unterlagen

  • Sterbeurkunde
  • vertraulicher Teil der Todesbescheinigung
  • Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einsargung durch das Bestattungsunternehmen
  • gegebenenfalls schriftliche Vollmacht für das beauftragte Bestattungsunternehmen
  • solange die Todesbescheinigung nicht den Vermerk des Standesamtes trägt: Genehmigung der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk der Sterbefall eingetreten ist
  • bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod oder bei der Leiche einer unbekannten Person: Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts

Kosten

gemäß Sächsischem Kostenverzeichnis in der aktuell gültigen Fassung 

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.