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Die Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters bei Gebäuden und Nutzungen sind oftmals nicht aktuell. Dafür ist nach den Regelungen des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes der Flurstückseigentümer verantwortlich.
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Ein formloser Antrag des Flurstückseigentümers ist in allen Fällen ausreichend. Bei einer Verschmelzung ist vorab die Vereinigung der Flurstücke im Grundbuch erforderlich. Bitte wenden Sie sich hierzu an das für Sie zuständige Grundbuchamt. Bei Gebäudeabbrüchen ist eine Darstellung hilfreich.
Verschmelzungen und Gebäudeabbrüche werden kostenfrei bearbeitet. Nutzungsartenänderungen auf Antrag erfordern eine Kostenübernahmeerklärung, im besten Fall bereits im Antrag formuliert.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.