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Eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung ist eine eindeutige Aufforderung an den Schuldner die geschuldete Leistung zu erbringen.
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Die beizutreibende Forderung muss fällig sein.
Ist eine Zahlung fällig, ist die Beitreibung der offenen Forderung zulässig. Vor der Beitreibung ist der Zahlungspflichtige durch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu mahnen.
Bei der Mahnung werden Mahngebühren erhoben. Säumniszuschläge bzw. Verzugszinsen können berechnet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.