Nachtragung im Impfausweis

Nachtragung im Impfausweis

Allgemeine Informationen

Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung in einen Impfausweis einzutragen oder eine Impfbescheinigung auszustellen. Der impfende Arzt hat den Inhalt der Impfbescheinigung auf Verlangen in den Impfausweis einzutragen. Im Falle seiner Verhinderung nimmt das Gesundheitsamt die Eintragung vor.

Zuständigkeiten

Referat Amtsärztlicher und Sozialpsychiatrischer Dienst/Gesundheitsberatung

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus F
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6961
Fax: 03731 799-6823
gesundheit[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Verfahrensablauf

Nachtragungen in einem Impfausweis nimmt das Gesundheitsamt vor, wenn dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.

Auf dieser Grundlage werden auch Impfbescheinigungen oder Duplikate des Impfausweises erstellt.

Impfausweise ohne Eintragungen werden nicht ausgegeben. Diese werden zum Beispiel freiverkäuflich im Internet angeboten.       

Wenn Sie keinen Impfnachweis mehr haben:

Wenden Sie sich bitte zunächst an den impfenden Arzt oder die Praxis, in der Sie in Behandlung sind oder waren. Es besteht keine Meldepflicht der Impfärzte gegenüber dem Gesundheitsamt.

Sollte die Praxis nicht mehr existieren, lohnt eine Nachfrage bei der Kassenärztlichen Vereinigung, ob und wo Praxisunterlagen archiviert wurden (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung).

Recherchen im Archiv des Landratsamtes zu früheren Impfungen sind nicht jederzeit durchführbar, zeitaufwändig und mit höheren Kosten verbunden.

Kosten

gemäß Sächsischem Kostenverzeichnis in der aktuell gültigen Fassung

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.