Rückkehrberatung

Rückkehrberatung

Allgemeine Informationen

Die Rückkehrberatung ist ein Angebot für Asylsuchende, Geflüchtete und Zugewanderte aus Drittstaaten, die freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren möchten. Eine beabsichtigte Rückkehr ist jedoch häufig mit vielen Fragen verbunden. Die Rückkehrberatung soll dabei helfen, diese Fragen zu beantworten. Ausreisewillige erhalten zudem nach Möglichkeit auch Unterstützung bei der Finanzierung, Organisation und Planung ihrer Ausreise.

Das Angebot wird durch die Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung gefördert.

Zuständigkeiten

Bereich Unterbringung und Integration

Besucheradresse:
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3600
Fax: 03731 799-3691
integration[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Wer kann sich beraten lassen?

  • Personen im Asylverfahren (mit Aufenthaltsgestattung)
  • Ausreisepflichtige Personen (mit Duldung)
  • Personen mit vorübergehenden Aufenthaltsrecht (mit Aufenthaltserlaubnis)

Verfahrensablauf

Sie können persönlich, telefonisch oder per E-Mail einen Termin für eine kostenfreie Erstberatung vereinbaren.

Im Beratungsgespräch informieren wir Sie über:

  • die aktuelle Situation in Ihrem Herkunftsland,
  • die Voraussetzungen und Formalitäten der Ausreise sowie
  • die bestehenden Möglichkeiten der Förderung und Unterstützung.

Die Beratung verpflichtet Sie noch nicht zur Ausreise. Sie hat ebenso keine negativen Auswirkungen auf ein laufendes Asylverfahren.

Wenn Sie sich zur freiwilligen Ausreise entschließen, unterstützen wir Sie bei:

  • der Organisation und Planung Ihrer Ausreise,
  • der Beschaffung aller notwendigen Dokumente,
  • der Beantragung von Fördermitteln sowie
  • der Wiedereingliederung und Vermittlung weiterer Hilfen in Ihrem Herkunftsland.

Kosten

Das Angebot ist kostenlos.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.