Sorgeerklärung abgeben – Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern regeln

Sorgeerklärung abgeben – Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern regeln

Allgemeine Informationen

Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen.

Dieses Fürsorge- und Schutzverhältnis lässt sich rechtlich in zwei Bereiche aufteilen:

  • Die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen. Zu den wichtigsten Bereichen zählen Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen und die gesetzliche Vertretung des Kindes.
  • Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Rentenansprüche, Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, größere Geldbeträge) dienen.

Eine nichtverheiratete Mutter hat nach der Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge. Sie ist alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes.

Zuständigkeiten

Referat Kindschaftsrecht und Elterngeld

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Verfahrensablauf

Nichtverheiratete Eltern können vor oder nach der Geburt ihres Kindes auf freiwilliger Basis die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Diese Sorgeerklärung muss beurkundet werden.

Die Urkundsperson stellt die Sorgeerklärung aus und belehrt über deren Rechtswirkung. In Einzelfällen kann vorher eine Beratung zur Gesamtproblematik Sorgeerklärung durch den/die zuständigen Bezirksozialarbeiter erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiges Ausweisdokument beider Elternteile (Personalausweis oder Reisepass)
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter
  • Wenn das Kind noch nicht geboren ist, Mutterpass und vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung.

Sonstiges

Um Ihre individuelle Beurkundung ohne lange Wartezeiten zu ermöglichen, empfehlen wir Ihnen unbedingt eine telefonische Terminabsprache mit Ihrem zuständigen Mitarbeiter.

Wahlweise kann die Beurkundung der gemeinsamen Sorge auch gebührenpflichtig bei einem Notar erfolgen.

WEITERE INFORMATIONEN 

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.