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Häusliche Gewalt und Verwahrlosung
Sind Kinder Opfer von häuslicher Gewalt oder Verwahrlosung, so kann das Jugendamt oder ein Elternteil beim Familiengericht die Einschränkung des Sorgerechts anregen. Das Familiengericht vermag den Eltern das Sorgerecht zu entziehen und auf eine andere Person oder das Jugendamt zu übertragen.
Anlass dazu besteht besonders dann, wenn Kinder vernachlässigt werden und verwahrlosen, wenn die Eltern Grundbedürfnisse ihrer Kinder nach Nahrung, Kleidung, Sauberkeit nicht erfüllen oder sie ihrer Aufsichts- und Sorgepflicht nicht nachkommen, aber auch dann, wenn ein Elternteil Kinder misshandelt oder missbraucht.
Ebenso verhält es sich mit dem Recht der Aufenthaltsbestimmung, das einen besonderen Aspekt des Sorgerechts darstellt: Wenn das Jugendamt Kinder in Obhut nehmen muss, ohne dass die Eltern darin einwilligen, so kann das Familiengericht den Eltern, unter Umständen auch im Eilverfahren, das Recht der Aufenthaltsbestimmung entziehen und dem Jugendamt übertragen.
Bei Gefahren für das Kind auch ohne Antrag
Wenn Kinder zu verwahrlosen drohen, muss das Familiengericht unverzüglich eine Lösung herbeiführen. Der Anstoß dazu kommt meist vom Jugendamt, oder es wenden sich Verwandte und Nachbarn ans Gericht. Auch ohne Antrag ist das Familiengericht dann in der Lage, den Eltern oder einem Elternteil von Amts wegen das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen.
Diese Entscheidung darf das Familiengericht allerdings nur treffen, wenn das Kind körperlich, geistig oder seelisch akut gefährdet ist. Wenn erkennbar ist, dass die Eltern gewillt und dazu in der Lage sind, die Gefahren selbst abzuwenden, so wird ihnen die Gelegenheit dazu gegeben.
Trennung oder Scheidung der Eltern
Ob verheiratet oder nicht: Wenn die Eltern dauerhaft getrennt leben, kann das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon der Mutter oder dem Vater übertragen. Dazu muss kein Scheidungsverfahren eröffnet sein.
Liegt eine Ehesache der Eltern vor Gericht, ist das damit befasste Familiengericht auch für das Sorgerechtsverfahren zuständig. Dies dürfte ohnehin in den weitaus meisten Fällen der Anlass sein.
Der Gang vor das Familiengericht sollte der letzte Schritt sein. Besser ist es, Sie suchen von vornherein eine einvernehmliche Lösung. Dabei steht Ihnen das Jugendamt zur Seite.
Einvernehmliche Lösung
Einem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts gibt das Familiengericht generell statt, wenn beide Elternteile damit einverstanden sind. Kinder sind mitunter anderer Meinung, das Gericht muss grundsätzlich auch diese berücksichtigen. Jugendliche ab 14 Jahre können gegen eine Entscheidung auch Beschwerde einlegen.
Bei Unversöhnlichkeit entscheidet das Gericht
Können sich beide Seiten nicht einigen, dann wird das Familiengericht entscheiden, welche Regelungen dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Gegebenenfalls wird auch nur ein Teil der Sorge auf den anderen übertragen. Denkbar wäre etwa, dass sich Mutter und Vater zwar darüber streiten, bei wem das Kind leben soll, sie ansonsten aber einigungsbereit sind.
Im Extremfall kann das Gericht weitere Eingriffe in die Befugnis der Eltern verfügen. Denkbar ist es etwa, Erziehungshilfen anzuordnen, Maßnahmen gegenüber Dritten zu veranlassen oder elterliche Erklärungen zu ersetzen (Beispiel: Einwilligung in eine ärztliche Behandlung).
Gesonderte Entscheidung über den Aufenthalt
Streit gibt es oft darüber, bei wem sich das Kind während der Trennung aufhalten soll. Das Gericht kann über das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts gesondert entscheiden.
Anwaltszwang besteht für die erste Instanz nicht.
Auf Antrag (ohne Vorliegen einer Ehesache):
Auf richterliche Anweisung:
Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Damit ist sichergestellt, dass während des Verfahrens die Bedürfnisse des Kindes gesichert werden und dieses nicht zum bloßen Objekt der Eltern wird.
Als Verfahrensbeistand kommen nicht nur Juristen in Betracht, sondern vielmehr auch Sozialpädagogen, Kinderpsychologen oder Mitarbeiter der Jugendhilfe.
Innerhalb einer Ehesache (Scheidungsverfahren) entscheidet das zuständige Familiengericht – in der Regel auf Antrag – auch über das Sorgerecht. Die Angelegenheit ist dann Teil eines sogenannten Verbundverfahrens.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.