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Die neue Sportförderrichtlinie wurde zum 14. Dezember 2022
durch den Kreistag beschlossen.
Sie bietet Fördermöglichkeiten für Vereine unter anderem in Form einer Vereinspauschale, für Betriebskosten sowie Großsportgeräte, Sportstättenbaumaßnahmen und der institutionellen Förderung des Kreissportbundes Mittelsachsen. Die Online-Antragstellung ist ab sofort möglich. Das Landratsamt befindet sich in laufender Erweiterung dieser Inhalte.
Nutzen Sie bei Fragen den eingestellten FAQ-Katalog oder kontaktieren Sie uns.
Der Landkreis Mittelsachsen unterstützt unter bestimmten Voraussetzungen den organisierten Sport in zweierlei Hinsicht. Den gemeinnützig organisierten Sportvereinen können direkte Zuwendungen durch die Sportförderung gewährt werden. Weiterhin überlässt der Landkreis seine Sportstätten dem organisierten Sport kostengünstig und teilweise kostenlos (Kinder- und Jugendsport) durch die Sportstättenvergabe.
Die Zuwendungen werden bei Vorliegen eines kommunalen Interesses mit dem Ziel bewilligt, über den Landkreis flächendeckend breitensportliche Maßnahmen, sportliche Beratungs- und Betreuungsangebote in großer Sportartenvielfalt für breite Schichten der Bevölkerung zu sichern und weiter auszubauen. Insbesondere die Unterstützung des Kinder- und Jugendsports in Form der Angebote für die sportliche Freizeitbetätigung oder des systematischen Trainings- und Wettkampfbetriebes oder der Talententwicklung sollen erhalten und entwickelt werden.
Die Förderung investiver Maßnahmen und die Anschaffung von Sportgeräten dienen der Schaffung und dem Erhalt der materiellen Voraussetzungen für den Sport und damit dem Ziel dieser Richtlinie.
Zuwendungsart
Finanzierungsart
Höhe
maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beim Betriebskostenzuschuss und Vereinspauschale, weiterhin begrenzt durch die jeweils festgelegten Höchstbeträge
maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben des Neu-, Aus- und Umbaus von vereinseigenen bzw. langfristig überlassenen Sportstätten
10 bis maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Aufwendungen für Kauf/Reparatur oder Anschaffung von Sportgeräten über 800,00 Euro (netto)
Achtung, konkrete Antragsabgabe bis 31. Januar eines jeden Jahres.
Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln
Postadresse:
Referat Straßenverkehr und Sport
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-3547
strassenverkehr.sport[at]landkreis-mittelsachsen.de
Kati Jahn
Telefon: 03731 799-1242
kati.jahn[at]landkreis-mittelsachsen.de
Sportvereine aus dem Landkreis Mittelsachsen und der Kreissportbund Mittelsachsen e. V.
Der Tätigkeitsbereich und der Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich, insofern diese Richtlinie nicht anderes bestimmt, im Landkreis Mittelsachsen befinden.
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn der Nachweis über die Eintragung in das
Vereinsregister beim Registergericht und die Gemeinnützigkeit mit aktuellem Freistellungsbescheid vom Finanzamt erbracht wurden oder durch legitimierte Dritte, deren
Zusicherung glaubhaft ist, bestätigt wurde. Gewinnorientiert betriebener Sport oder Berufs- und
Lizenzsport (professioneller Sport) werden grundsätzlich nicht finanziell gefördert.
Die Mitgliedschaften im Landessportbund Sachsen e. V. und im Kreissportbund Mittelsachsen e. V. sind Voraussetzungen für eine Förderung
Die angemessene finanzielle Eigenbeteiligung ist in Form eines Finanz-/Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes nachzuweisen, der sämtliche zu erwartende Einnahmen und Ausgaben für das Förderjahr und mindestens zehn vom Hundert an Eigenmitteln einschließt.
Bei Investiver Sportförderung gelten unten genannt weitere Zuwendungsvoraussetzungen:
Die Stadt/Gemeinde, in welcher der jeweilige Sportverein seinen Sitz hat, hat sich an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen. Den Antragsunterlagen ist der entsprechende Nachweis (z. B. Ratsbeschluss, Gemeindewirtschaftliche Stellungnahme) beizufügen.
Die Zweckbindung beträgt mindestens fünf Förderjahre.
Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer des Grundstückes sind, auf dem die zur Förderung beantragte Maßnahme durchgeführt werden soll, können Zuwendungen nur erhalten, wenn sie ein ausreichend gesichertes Nutzungsrecht durch eine vertragliche Vereinbarung oder einen Grundbuchauszug nachweisen und dessen Dauer mindestens der Dauer der Zweckbindung entspricht.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides oder vor der etwaigen Genehmigung zum vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn begonnen werden. Als Maßnahmebeginn zählt der Abschluss eines Liefer-, Leistungs- beziehungsweise Kaufvertrages.
Um einen einheitlichen Verfahrensablauf aller Antragssteller zu gewährleisten, sind die Anträge auf Sportförderung und Sportstättenvergabe an bestimmte Fristen gebunden.
Für das Förderjahr 2024 ist die Einreichung der Bedarfsanzeige nicht erforderlich.
Den Anträgen auf Sportförderung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Für alle Anträge notwendig:
Zusätzlich für Vereinspauschale:
Zusätzlich für Zuwendung Betriebskosten:
Zusätzlich für Zuwendung Großsportgeräte:
Zusätzlich für Zuwendung Sportstättenbaumaßnahmen:
keine
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.