Allgemeine Informationen
Die neue Sportförderrichtlinie wurde zum 14. Dezember 2022
durch den Kreistag beschlossen.
Sie bietet Fördermöglichkeiten für Vereine unter anderem in Form einer Vereinspauschale, für Betriebskosten sowie Großsportgeräte, Sportstättenbaumaßnahmen und der institutionellen Förderung des Kreissportbundes Mittelsachsen. Die Online-Antragstellung ist ab sofort möglich. Das Landratsamt befindet sich in laufender Erweiterung dieser Inhalte.
Nutzen Sie bei Fragen den eingestellten FAQ-Katalog oder kontaktieren Sie uns.
Der Landkreis Mittelsachsen unterstützt unter bestimmten Voraussetzungen den organisierten Sport in zweierlei Hinsicht. Den gemeinnützig organisierten Sportvereinen können direkte Zuwendungen durch die Sportförderung gewährt werden. Weiterhin überlässt der Landkreis seine Sportstätten dem organisierten Sport kostengünstig und teilweise kostenlos (Kinder- und Jugendsport) durch die Sportstättenvergabe.
Die Zuwendungen werden bei Vorliegen eines kommunalen Interesses mit dem Ziel bewilligt, über den Landkreis flächendeckend breitensportliche Maßnahmen, sportliche Beratungs- und Betreuungsangebote in großer Sportartenvielfalt für breite Schichten der Bevölkerung zu sichern und weiter auszubauen. Insbesondere die Unterstützung des Kinder- und Jugendsports in Form der Angebote für die sportliche Freizeitbetätigung oder des systematischen Trainings- und Wettkampfbetriebes oder der Talententwicklung sollen erhalten und entwickelt werden.
Die Förderung investiver Maßnahmen und die Anschaffung von Sportgeräten dienen der Schaffung und dem Erhalt der materiellen Voraussetzungen für den Sport und damit dem Ziel dieser Richtlinie.
Konditionen
Zuwendungsart
- Projektförderung
- Institutionelle Förderung (nur Geschäftsstelle KSB Mittelsachsen)
Finanzierungsart
- Anteilsfinanzierung (nicht rückzahlbarer Zuschuss)
- Festbetragsfinanzierung (Geschäftsstelle KSB Mittelsachsen und in geeigneten Fällen; nicht rückzahlbarer Zuschuss)
Höhe
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maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beim Betriebskostenzuschuss und Vereinspauschale, weiterhin begrenzt durch die jeweils festgelegten Höchstbeträge
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maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben des Neu-, Aus- und Umbaus von vereinseigenen bzw. langfristig überlassenen Sportstätten
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10 bis maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Aufwendungen für Kauf/Reparatur oder Anschaffung von Sportgeräten über 800,00 Euro (netto)
Achtung, konkrete Antragsabgabe bis 31. Januar eines jeden Jahres.