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Der Landkreis Mittelsachsen unterstützt unter bestimmten Voraussetzungen den organisierten Sport in zweierlei Hinsicht. Den gemeinnützig organisierten Sportvereinen können direkte Zuwendungen durch die Sportförderung gewährt werden. Weiterhin überlässt der Landkreis seine Sportstätten dem organisierten Sport kostengünstig und teilweise kostenlos (Kinder- und Jugendsport) durch die Sportstättenvergabe.
Sportstättenvergabe:
Die Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Mittelsachsen werden als öffentliche Einrichtungen betrieben und dienen der Allgemeinheit zur sportlichen Nutzung, Gesunderhaltung und Erholung.
Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln
Postadresse:
Referat Straßenverkehr und Sport
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-3547
strassenverkehr.sport[at]landkreis-mittelsachsen.de
Beate Floßmann
Telefon: 03731 799-1365
sportverwaltung[at]landkreis-mittelsachsen.de
Sportstätten sollen grundsätzlich nur vergeben werden, sofern die Mindestbelegung gemäß § 9 gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für Sportunterricht und leistungssportlich orientiertes Training in Talentfördergruppen oder Leistungszentren der Sportvereine. Die Vergabe von Sportstätten wird im Falle des Vorliegens konkurrierender Anträge im Rahmen von § 2 Abs. 1 nach folgender Rangfolge vorgenommen:
Bei der Entscheidung über die Vergabe ist zu berücksichtigen, dass die Sportstätten montags bis freitags grundsätzlich bis 17:00 Uhr dem Sportunterricht vorbehalten sind.
Bei gedeckten Sportstätten haben hallengebundene Sportarten grundsätzlich Vorrang vor nicht hallengebundenen Sportarten. Nachrangig zu den Regelungen der Abs. 2 und 3 gelten folgende Grundsätze für die Vergabe:
Sollte der Nutzer einen Schlüssel zur Schließanlage der Sportstätte ausgehändigt bekommen, hat er eine ausreichende Schlüsselverlustversicherung abzuschließen. Die Mindestdeckungssumme beträgt 100.000 Euro. Diese muss die Ersatzschlüsselbeschaffung, den Austausch der Schließanlage (inklusive Aus- und Einbaukosten) sowie sonstige vorläufige Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Bewachung) beinhalten.
entsprechend Sportstättengebührensatzung
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.