Sportstättenvergabe

Sportstättenvergabe

Allgemeine Informationen

Der Landkreis Mittelsachsen unterstützt unter bestimmten Voraussetzungen den organisierten Sport in zweierlei Hinsicht. Den gemeinnützig organisierten Sportvereinen können direkte Zuwendungen durch die Sportförderung gewährt werden. Weiterhin überlässt der Landkreis seine Sportstätten dem organisierten Sport kostengünstig und teilweise kostenlos (Kinder- und Jugendsport) durch die Sportstättenvergabe.

Sportstättenvergabe:

Die Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Mittelsachsen werden als öffentliche Einrichtungen betrieben und dienen der Allgemeinheit zur sportlichen Nutzung, Gesunderhaltung und Erholung.

Konditionen

  • Der Landkreis Mittelsachsen erhebt für die Benutzung seiner Sportstätten zur Ausübung des Sports, zur Gesunderhaltung und Erholung Gebühren nach Maßgabe der Sportstättengebührensatzung.
  • Die genaue Höhe der Gebühren können in der Anlage 1 zur Sportstättengebührensatzung nachgelesen werden.

Zuständigkeiten

Referat Straßenverkehr und Sport

Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln

Postadresse:
Referat Straßenverkehr und Sport
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Ansprechpartnerin

Beate Floßmann
Telefon: 03731 799-1365
sportverwaltung[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

  • gemeinnützige Vereine und Verbände, Personen/-gruppen, Schulen, sonstige Nutzer

Weitere Voraussetzungen

Sportstätten sollen grundsätzlich nur vergeben werden, sofern die Mindestbelegung gemäß § 9 gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für Sportunterricht und leistungssportlich orientiertes Training in Talentfördergruppen oder Leistungszentren der Sportvereine. Die Vergabe von Sportstätten wird im Falle des Vorliegens konkurrierender Anträge im Rahmen von § 2 Abs. 1 nach folgender Rangfolge vorgenommen: 

  1. Sportunterricht sowie außerunterrichtlicher Sport im Rahmen des Lehrauftrags der Schulen in Trägerschaft des Landkreises
  2. Sportunterricht sowie außerunterrichtlicher Sport im Rahmen des Lehrauftrags von Schulen in Trägerschaft anderer als des Landkreises
  3. Sport von Kinder- und Jugendabteilungen gemeinnütziger Sportvereine und –verbände mit Sitz im Landkreis sowie außerunterrichtlicher Sport außerhalb des Lehrauftrags von Schulen in Trägerschaft des Landkreises
  4. Sport gemeinnütziger Sportvereine und -verbände mit Sitz im Landkreis
  5. Sport sonstiger gemeinnütziger Vereine mit Sitz im Landkreis
  6. außerunterrichtlicher Sport außerhalb des Lehrauftrags von Schulen von Schulen in Trägerschaft anderer als des Landkreises
  7. Sport gemeinnütziger Sportvereine und -verbände mit Sitz außerhalb des Landkreises
  8. Sport, organisiert von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
  9. Sport freier Sportgruppen, von Einzelpersonen oder kommerzieller Nutzer.

Bei der Entscheidung über die Vergabe ist zu berücksichtigen, dass die Sportstätten montags bis freitags grundsätzlich bis 17:00 Uhr dem Sportunterricht vorbehalten sind.

Bei gedeckten Sportstätten haben hallengebundene Sportarten grundsätzlich Vorrang vor nicht hallengebundenen Sportarten. Nachrangig zu den Regelungen der Abs. 2 und 3 gelten folgende Grundsätze für die Vergabe: 

  1. Kinder-und Jugendabteilungen haben Vorrang vor Erwachsenen
  2. Höhere Leistungs- bzw. Spielklassen haben Vorrang vor niedrigeren
  3. Höhere vorgesehene Anzahl Aktiver hat Vorrang vor niedrigerer vorgesehener Anzahl
  4. Zeitigere Antragstellungen haben Vorrang vor späteren.

Verfahrensablauf

  • Die Schulen in Trägerschaft des Landkreises haben bezüglich der Sportstätten ihren Eigenbedarf für das kommende Schuljahr bis zum 30. Juni des Kalenderjahres im Fachprogramm Locaboo zu erfassen
  • Für andere regelmäßig wiederkehrende Nutzungen als die gemäß Abs. 1 ist die Überlassung durch eine vollständig ausgefüllte Nutzeranfrage für das folgende Schuljahr bis zum 30. Juni beim Landratsamt Mittelsachsen zu stellen. Für nicht regelmäßig wiederkehrende Nutzungen besteht keine Frist. Die Anfrage sollte dafür frühestmöglich, spätestens jedoch vier Wochen vor der geplanten Nutzung erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Der Nutzer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung (Deckungssumme von 2,0 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden) abzuschließen und für die Zeit der Nutzung aufrecht zu erhalten. 
  • Sollte der Nutzer einen Schlüssel zur Schließanlage der Sportstätte ausgehändigt bekommen, hat er eine ausreichende Schlüsselverlustversicherung abzuschließen. Die Mindestdeckungssumme beträgt 100.000 Euro. Diese muss die Ersatzschlüsselbeschaffung, den Austausch der Schließanlage (inklusive Aus- und Einbaukosten) sowie sonstige vorläufige Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Bewachung) beinhalten.

Fristen

  • 30. Juni für das folgende Schuljahr (für regelmäßig wiederkehrende Nutzung)
  • keine Frist (für nicht regelmäßig wiederkehrende Nutzungen), jedoch frühestmöglich, spätestens vier Wochen vor der geplanten Nutzung

Kosten

entsprechend Sportstättengebührensatzung

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.