Voraussetzungen
Antragsberechtigte
- gemeinnützige Vereine und Verbände, Personen/-gruppen, Schulen, sonstige Nutzer
Weitere Voraussetzungen
Sportstätten sollen grundsätzlich nur vergeben werden, sofern die Mindestbelegung gemäß § 9 gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für Sportunterricht und leistungssportlich orientiertes Training in Talentfördergruppen oder Leistungszentren der Sportvereine. Die Vergabe von Sportstätten wird im Falle des Vorliegens konkurrierender Anträge im Rahmen von § 2 Abs. 1 nach folgender Rangfolge vorgenommen:
- Sportunterricht sowie außerunterrichtlicher Sport im Rahmen des Lehrauftrags der Schulen in Trägerschaft des Landkreises
- Sportunterricht sowie außerunterrichtlicher Sport im Rahmen des Lehrauftrags von Schulen in Trägerschaft anderer als des Landkreises
- Sport von Kinder- und Jugendabteilungen gemeinnütziger Sportvereine und –verbände mit Sitz im Landkreis sowie außerunterrichtlicher Sport außerhalb des Lehrauftrags von Schulen in Trägerschaft des Landkreises
- Sport gemeinnütziger Sportvereine und -verbände mit Sitz im Landkreis
- Sport sonstiger gemeinnütziger Vereine mit Sitz im Landkreis
- außerunterrichtlicher Sport außerhalb des Lehrauftrags von Schulen von Schulen in Trägerschaft anderer als des Landkreises
- Sport gemeinnütziger Sportvereine und -verbände mit Sitz außerhalb des Landkreises
- Sport, organisiert von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
- Sport freier Sportgruppen, von Einzelpersonen oder kommerzieller Nutzer.
Bei der Entscheidung über die Vergabe ist zu berücksichtigen, dass die Sportstätten montags bis freitags grundsätzlich bis 17:00 Uhr dem Sportunterricht vorbehalten sind.
Bei gedeckten Sportstätten haben hallengebundene Sportarten grundsätzlich Vorrang vor nicht hallengebundenen Sportarten. Nachrangig zu den Regelungen der Abs. 2 und 3 gelten folgende Grundsätze für die Vergabe:
- Kinder-und Jugendabteilungen haben Vorrang vor Erwachsenen
- Höhere Leistungs- bzw. Spielklassen haben Vorrang vor niedrigeren
- Höhere vorgesehene Anzahl Aktiver hat Vorrang vor niedrigerer vorgesehener Anzahl
- Zeitigere Antragstellungen haben Vorrang vor späteren.