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Sie möchten ein Taxi-Gewerbe betreiben? Neben der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie dafür eine Taxi-Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Als Taxi-Chauffeur dürfen Sie (im Gegensatz zum Mietwagenfahrer) an den bekannten Halteplätzen und Ständen auf Fahrgäste warten, die Fahrzeuge können von Passanten auf der Straße und natürlich auch am Betriebssitz angefordert werden.
Anders als Mietwagen-Betreiber haben Inhaber einer Taxigenehmigung drei Pflichten:
Taxiausrüstung
Taxen sind im Allgemeinen an der Farbgebung (hell-elfenbein) zu erkennen. Auf das Dach gehört das Taxischild, ins Heckfenster die Ordnungsnummer. Letztere erhalten Sie von der Genehmigungsbehörde. Im Wageninneren bringen Sie an gut sichtbarer Stelle die Anschrift Ihres Unternehmens an.
Weitere technische Voraussetzungen: Taxen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein und auf der rechten Seite mindestens zwei Türen haben.
Taxameter
Ein Fahrpreisanzeiger (Taxameter) zählt ebenfalls zur Ausstattung eines jeden Taxis. Das Gerät soll so angebracht und beschaffen sein, dass der Fahrgast jederzeit den anfallenden Fahrpreis ablesen kann. Der Taxameter muss den Eichvorschriften entsprechen – beachten Sie die jährliche Prüfpflicht.
Hinweis: Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob Sie ortsbedingt zusätzliche Genehmigungen benötigen.
Besucheradresse:
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04720 Döbeln
Postadresse:
Referat Straßenverkehr und Sport
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Telefon: 03731 799-3547
strassenverkehr.sport[at]landkreis-mittelsachsen.de
Ines Neumann
Telefon: 03731 799-1363
ines.neumann[at]landkreis-mittelsachsen.de
Anne-Kathrin Tröger
Telefon: 03731 799-1364
anne-kathrin.troeger[at]landkreis-mittelsachsen.de
Sowohl Taxi-Unternehmer als auch die mit der Geschäftsführung Betrauten haben bestimmte Kriterien zu erfüllen:
Für die Beurteilung werden unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister sowie dem Verkehrszentralregister herangezogen. Mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen weisen Sie nach, dass keine Rückstände bei Steuerzahlungen, Sozialversicherungsbeiträgen oder Beitragszahlungen an die Berufsgenossenschaft bestehen.
Diese kann nachgewiesen werden durch:
Hinweis: Falls Sie als fachlich geeignete Person die Taxi-Geschäfte führen, nicht aber zugleich auch Inhaber des Unternehmens sind, müssen Sie als Nachweis Ihren Anstellungsvertrag vorlegen.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die Höhe bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge:
Hinweis: Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.
Zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde benötigen Sie eine Reihe von Unterlagen. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister am längsten dauert. Sie sollten daher als erstes diese Unterlagen beantragen.
Die übrigen Nachweise können Sie später nachreichen, legen Sie diese aber im eigenen Interesse besser ebenfalls mit dem Antrag vor.
Stellen Sie den Antrag persönlich bei der zuständigen Stelle.
Die Bescheinigung benötigen Sie von Krankenkassen, bei denen Ihre Arbeitnehmer versichert sind oder waren sowie gegebenenfalls für sich selbst, sofern Sie freiwillig / privat versichert sind oder waren.
Hinweis: Weitere Gebühren entstehen bei der Vorbereitung der Antragstellung durch Anträge auf Auskunft aus den Registern und Kosten für die Erstellung der sonstigen Nachweise.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.