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Wer einen, bereits durch Gesetz vermuteten gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis.
Kommt es aufgrund von Beißvorfällen durch einen nicht von vornherein vermuteten gefährlichen Hund, kann dieser unter anderem wegen seiner gesteigerten Aggressivität im Einzelfall als gefährlicher Hund durch das Landratsamt Mittelsachsen festgestellt werden.
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