Allgemeine Informationen
Kinder haben ein Recht, ihre Eltern, Verwandte und nahe Vertrauenspersonen zu sehen – grundsätzlich ohne Vorbedingung.
Häusliche Gewalt
Sind Kinder Opfer von häuslicher Gewalt oder Verwahrlosung, so kann das Jugendamt oder ein Elternteil beim Familiengericht die Einschränkung des Umgangsrechts anregen. Besonders dann, wenn Kinder von Vater oder Mutter oder einem anderen Familienmitglied misshandelt oder missbraucht werden, werden die Mitarbeiter der Jugendhilfe versuchen, dem Umgang des Täters mit dem betroffenen Kind einzuschränken oder sogar auszuschließen.
Scheidungsverfahren
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens werden Fragen des Umgangs meist nicht behandelt, denn das Gesetz geht davon aus, dass getrennt lebende Eltern den Kontakt zu ihren Kinder einvernehmlich regeln. Kommt es zu keiner Einigung, sollten die Beteiligten zunächst Rat beim Jugendamt suchen.
Sind alle Vermittlungsversuche gescheitert, hat jeder Umgangsberechtigte die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.
Unter Mitwirkung des Jugendamtes entscheidet das Familiengericht, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil und zu Dritten gestalten soll. Sollte der Einfluss bestimmter Angehöriger dem Kind nachhaltig schaden, kann der Familienrichter das Umgangsrecht vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder ganz ausschließen.
Eine mildere Lösung wäre, dass die betreffenden Angehörigen das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. So könnte etwa ein Vertreter der Jugendhilfe die Besuche als Vermittler begleiten (begleiteter Umgang).
Hinweis: Umgangsberechtigte haben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das Jugendamt berät kostenlos zu Fragen des Umgangsrechts.