Unterhaltsvorschuss beantragen

Unterhaltsvorschuss beantragen

Allgemeine Informationen

Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind meist mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Diese Situation verschärft sich, wenn das Kind nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder nicht rechtzeitig erhält. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sollen diese besondere Lebenssituation erleichtern. Sie können gewährt werden, wenn ein Kind keinen, nicht regelmäßig oder nicht ausreichend Unterhalt von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil erhält. 

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nach aktueller Rechtslage bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des anspruchsberechtigten Kindes. Der monatliche Auszahlungsbetrag beträgt für Kinder unter sechs Jahren 230,00 EUR, für Kinder von sechs bis zwölf Jahren 301,00 EUR und für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 395,00 EUR. Zahlt der Unterhaltspflichtige zumindest teilweise Unterhalt, mindert sich der Auszahlungsbetrag entsprechend.

Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Ist er ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, fordert die auszahlende Stelle den Unterhaltsvorschuss von ihm zurück.

Zuständigkeiten

Referat Wirtschaftliche Jugendhilfe und Unterhaltsvorschuss

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3, Haus A
09648 Mittweida

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-6337
Fax: 03731 799-6495
jugend.familie[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Voraussetzungen

Der andere Elternteil 

  • entzieht sich den Zahlungsverpflichtungen,
  • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
  • ist als Unterhaltspflichtiger verstorben

Das Kind

  • hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
  • muss im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
  • erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteils gestorben ist, Waisenbezüge in Höhe des gesetzlichen Regelbetrages.

Kein Anspruch besteht, wenn zum Beispiel 

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben
  • der betreuende Elternteil wieder heiratet
  • das Kind in einem Heim oder in Vollzeitpflege untergebracht ist

Verfahrensablauf

Der Unterhaltsvorschuss ist schriftlich von jenem Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu beantragen. 

  • Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie sich bei der zuständigen Stelle persönlich abholen beziehungsweise von dort zusenden lassen; die Vordrucke sind auch über das Amt24 elektronisch abrufbar (Formulare & Online-Dienste).
  • Sie können den ausgefüllten Antrag persönlich oder schriftlich übermitteln.
  • Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie unter anderem Namen und Aufenthaltsort des anderen Elternteils nennen, sofern Ihnen diese bekannt sind (Mitwirkungspflicht). Andernfalls ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen.

Formulare / Online-Dienste

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)
  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Meldebestätigung
  • Kindergeldnachweis
  • Vaterschaftsanerkennung

wenn vorhanden:

  • Scheidungsurteil
  • Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • Sterbeurkunde des anderen Elternteils
  • Aufenthaltstitel

Kosten

keine

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.