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Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind meist mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Diese Situation verschärft sich, wenn das Kind nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder nicht rechtzeitig erhält. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sollen diese besondere Lebenssituation erleichtern. Sie können gewährt werden, wenn ein Kind keinen, nicht regelmäßig oder nicht ausreichend Unterhalt von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil erhält.
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nach aktueller Rechtslage bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des anspruchsberechtigten Kindes. Der monatliche Auszahlungsbetrag beträgt für Kinder unter sechs Jahren 230,00 EUR, für Kinder von sechs bis zwölf Jahren 301,00 EUR und für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 395,00 EUR. Zahlt der Unterhaltspflichtige zumindest teilweise Unterhalt, mindert sich der Auszahlungsbetrag entsprechend.
Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Ist er ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, fordert die auszahlende Stelle den Unterhaltsvorschuss von ihm zurück.
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Der andere Elternteil
Das Kind
Kein Anspruch besteht, wenn zum Beispiel
Der Unterhaltsvorschuss ist schriftlich von jenem Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu beantragen.
wenn vorhanden:
keine
WEITERE INFORMATIONEN
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.