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Als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff können nach einer Impfung kurzzeitig vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen auftreten, wie:
Wenn Sie nach einer Impfung darüberhinausgehende Beschwerden entwickeln, sollten Sie sich an die Impfärzte oder die behandelnden Haus- beziehungsweise Kinderärzte wenden.
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Die Ärzte entscheiden darüber, ob weitere Untersuchungen, eine Überweisung zu Fachärzten oder eine Einweisung ins Krankenhaus erforderlich sind.
Die Ärzte melden den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich an das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt übermittelt die ärztlichen Verdachtsmeldungen unverzüglich in pseudonymisierter Form an die zuständige Landes- und Bundesoberbehörde.
Sie haben die Möglichkeit, Nebenwirkungen von Arzneimitteln, dazu gehören auch Impfstoffe, selbst online an die zuständigen Bundesbehörden zu melden.
Den Antrag auf Versorgung wegen Impfschadens gemäß § 60 Abs. 1 IfSG stellen Sie beim Kommunalen Sozialverband Sachsen.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.