Vermessung vorhandener Grundstücksgrenzen

Vermessung vorhandener Grundstücksgrenzen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Ihr Grundstück bebauen wollen oder aus anderen Gründen den genauen Verlauf Ihrer Grundstücksgrenzen benötigen, können Sie einen Antrag auf Grenzwiederherstellung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) stellen. Im Liegenschaftskataster ist der Verlauf der Flurstücksgrenzen nachgewiesen. Grenzwiederherstellungen sind Vermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit. 

Bei einer Katastervermessung können nicht vorhandene Grenzmarken abgemarkt und vorhandene Grenzmarken auf ihre richtige Lage geprüft werden.

Zuständigkeiten

Referat Katasterfortführung und Datenbereitstellung

Besucheradresse:
Straße des Friedens 9 a, Gebäude II
04720 Döbeln

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-1200
Fax: 03731 799-1189
vermessung[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich

Verfahrensablauf

Grundstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben können einen Antrag auf eine Katastervermessung und Abmarkung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stellen. Dieser wird den Ablauf der Katastervermessung und Abmarkung sowie den erforderlichen Umfang erläutern und den Ablauf des Verwaltungsverfahrens begleiten. 

Kosten

Über die Kosten einer Katastervermessung und Abmarkung beraten die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Die Höhe der Kosten für eine Katastervermessung und Abmarkung bestimmt sich nach der Zweiten Sächsischen Vermessungskostenverordnung ermittelt und ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.