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Einem Bauvorhaben geht oft der Erwerb eines Grundstücks voraus. Werden Teilflächen eines Grundstücks erworben, zum Beispiel um die Bebaubarkeit zu ermöglichen bzw. die Erschließung des Baugrundstückes zu sichern, bedarf es der Bildung eines Flurstücks im Liegenschaftskataster und der Festlegung der neuen Flurstücksgrenze durch Katastervermessung und Abmarkung.
Eine Vermessung zur Vorbereitung der Teilung eines Grundstücks ist eine Katastervermessung, bei der neue Flurstücksgrenzen festgestellt werden. Eine erstmalige Festlegung der Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung) ist dann erforderlich, wenn der abzutrennende Teil des Grundstücks kein im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Flurstück ist. Aufgrund der Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung wird das Liegenschaftskataster anschließend aktualisiert und die neuen Flurstücke werden im Liegenschaftskataster gebildet. Anschließend werden diese im Grundbuch als selbstständige Grundstücke eingetragen, die dann bei Bedarf gekauft beziehungsweise verkauft werden können.
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vermessung[at]landkreis-mittelsachsen.de
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure beantworten Ihnen Fragen zur Teilung eines Grundstücks sowie zu den erforderlichen Genehmigungen und unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihres Vorhabens.
Grundstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben können einen Antrag auf eine Katastervermessung und Abmarkung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stellen. Dieser wird den Ablauf der Katastervermessung und Abmarkung sowie den erforderlichen Umfang erläutern und den Ablauf des Verwaltungsverfahrens begleiten.
Über die Kosten einer Katastervermessung und Abmarkung beraten die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Die Höhe der Kosten für eine Katastervermessung und Abmarkung bestimmt sich nach der Zweiten Sächsischen Vermessungskostenverordnung und ist von verschiedenen Faktoren abhängig.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.
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