Allgemeine Informationen
Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) gewährt allen Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Weiter heißt es dort: Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden (Art. 8 Abs. 2 GG). Am 2. Februar 2012 trat das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versammlungsgesetz – SächsVersG) in Kraft. Danach hat jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Wer in Ausnahme dazu dieses Recht nicht hat, ist im Einzelnen in Paragraf 1 Abs. 2 SächsVersG benannt.