Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) gewährt allen Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Weiter heißt es dort: Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden (Art. 8 Abs. 2 GG). Am 2. Februar 2012 trat das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versammlungsgesetz – SächsVersG) in Kraft. Danach hat jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Wer in Ausnahme dazu dieses Recht nicht hat, ist im Einzelnen in Paragraf 1 Abs. 2 SächsVersG benannt.
Besucheradresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Postadresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Fax: 03731 799-3818
ordnung.sicherheit[at]landkreis-mittelsachsen.de
Telefon: 03731 799-3471
Auskünfte und bei Bedarf auch Formblätter für die Anzeige einer Versammlung/eines Aufzuges sind im Landratsamt erhältlich und können heruntergeladen werden.
Das Verwaltungsverfahren nach Sächsischem Versammlungsgesetz ist in aller Regel kostenfrei.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.