Versammlungsrecht: Aufzüge und Demonstrationen

Versammlungsrecht: Aufzüge und Demonstrationen

Allgemeine Informationen

Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) gewährt allen Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Weiter heißt es dort: Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden (Art. 8 Abs. 2 GG). Am 2. Februar 2012 trat das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versammlungsgesetz – SächsVersG) in Kraft. Danach hat jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Wer in Ausnahme dazu dieses Recht nicht hat, ist im Einzelnen in Paragraf 1 Abs. 2 SächsVersG benannt.

Zuständigkeiten

Polizeirecht und Personenstandswesen

Besucheradresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Erreichbarkeit des Ansprechpartners:

Telefon: 03731 799-3471

Erforderliche Unterlagen

Auskünfte und bei Bedarf auch Formblätter für die Anzeige einer Versammlung/eines Aufzuges sind im Landratsamt erhältlich und können heruntergeladen werden.

Kosten

Das Verwaltungsverfahren nach Sächsischem Versammlungsgesetz ist in aller Regel kostenfrei.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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