Waffen- und sprengstoffrechtliche Angelegenheiten

Waffen- und sprengstoffrechtliche Angelegenheiten

Allgemeine Informationen

Waffen- beziehungsweise sprengstoffrechtliche Verfahren sind beispielsweise:

  • Waffenbesitzkarte beantragen für Jäger, Sportschützen, Waffensammler, Bewachungsunternehmer oder Waffen- und Munitionssachverständige etc.
  • (Kleinen) Waffenschein beantragen
  • Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten beantragen
  • Europäischen Feuerwaffenpass beantragen
  • Waffenhandelserlaubnis beantragen
  • Sprengstoffrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) beantragen
  • Sprengstoffrechtliche Erlaubnis gemäß § 27 SprengG (sog. „Pulverschein“) beantragen

Zuständigkeiten

Polizeirecht und Personenstandswesen

Besucheradresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Postadresse:
Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Erreichbarkeit der Ansprechpartner/innen

Telefon: 03731 799-3678 oder 799-3657 Fax: 03731 799-3688

Voraussetzungen

Im Regelfall müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung
  • Nachweis eines Bedürfnisses
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde.

Je nach der Art der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis können jedoch weitere Vorgaben hinzutreten oder auch die eine oder andere Voraussetzung wegfallen.

Verfahrensablauf

Für die weitere Verfahrensweise nutzen Sie bitte die Online-Terminreservierung oder kontaktieren Sie die zuständigen Ansprechparter/innen unter vorgenannten Kontakten.

Kosten

Die zuständige Stelle informiert Sie über anfallende Kosten, die je nach Antragsgegenstand differieren.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

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