Wahlschein beantragen
Zuständigkeiten
Kommunalaufsicht
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kommunalaufsicht[at]landkreis-mittelsachsen.de
Voraussetzungen
- Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt.
- Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen
- Sie erhielten die Wahlbenachrichtigung.
Verfahrensablauf
Ihren Wahlschein können Sie folgendermaßen beantragen:- Sie sprechen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor.
- Sie stellen einen schriftlichen Antrag (auch per Fax möglich) – verwenden Sie möglichst den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte.
- Sie beantragen den Wahlschein auf elektronischem Weg, sofern Ihre Gemeinde ein solches Verfahren anbietet (Online-Antrag, E-Mail).
- Sie bitten eine Vertretung, die Ihre schriftliche Vollmacht besitzt, den Wahlschein für Sie zu beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (möglichst auf dem Vordruck der Wahlbenachrichtigungskarte) mit Ihren Angaben
- zu Familiennamen und Vornamen
- genauer Wohnanschrift
- Geburtsdatum
- gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für Ihre Vertretung
Fristen
Beantragung von Wahlschein / Briefwahlunterlagen:
- frühestens nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung (liegt spätestens 21 Tage vor dem Wahl vor)
- spätestens bis zum zweiten Tag vor der Wahl (Europawahl und Bundestagswahl bis 18:00 Uhr, andere Wahlen bis 16:00 Uhr)
Kosten
keineRechtsgrundlage
- § 26 Europawahlordnung (EuWO) – Wahlscheinanträge
- § 27 Bundeswahlordnung (BWO) – Wahlscheinanträge
- § 13 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) – Ausübung des Wahlrechts/Wählerverzeichnis und Wahlschein/Briefwahl
- § 23 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) – Wahlscheinanträge
- § 13 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung / KomWO) – Wahlscheinanträge
- § 5 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) – Wahlscheine
Wichtig
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.