1. Richtlinie zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII vom 10.12.2020

22.12.2022

Die Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII vom 10.12.2020 wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 3.1.7 wird neu gefasst:

3.1.7 Richtwerte für abstrakt angemessene Unterkunftskosten

Die nachstehenden Werte beschreiben für die verschiedenen Wohnungsgrößen den Mietpreis pro Monat, zusammengesetzt aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten („Bruttokaltmiete“), der bei der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen ist.

Bedarfsgemeinschaften

mit Personen 1 2 3 4 jede weitere Person
Wohnfläche bis 50 m²  bis 60 m²  bis 75 m²  bis 85 m²  bis zu 10 m²
Mittelbereich Döbeln 340,00 € 390,00 € 468,00 € 510,00 € 60,00 €
Mittelbereich Freiberg (ohne Stadt Freiberg) 334,00 € 388,00 € 485,00 € 512,00 € 66,00 €
Mittelbereich Mittweida 353,00 € 379,00 € 468,00 € 508,00 € 62,00 €
Stadt Freiberg 366,00 € 407,00 € 507,00 € 581,00 € 67,00 €
Umland Chemnitz     339,00 € 386,00 € 492,00 € 546,00 € 62,00 €

 

2. Ziffer 4 wird neu gefasst:

4 Kosten der Heizung

Auch Bedarfe für Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 SGB II beziehungsweise § 35 Abs. 4 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Bei Überschreiten der Angemessenheitsgrenzen ist die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens zu prüfen.

 

3. Inkrafttreten

Diese Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII vom 10.12.2020 tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Freiberg, den 15. Dezember 2022

gez. Dirk Neubauer
Landrat