Amt überwacht Bienen-Monitoring

17.04.2019

Im Freistaat Sachsen wird seit 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2022 ein Monitoringprogramm zur Bewertung der Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen durchgeführt. Ziel ist es, in diesen vier Jahren alle Bienenvölker im Freistaat Sachsen auf diesen Erreger zu untersuchen, um einen Überblick über die Verbreitung dieser anzeigepflichtigen Tierseuche zu bekommen.

Zu diesem Zweck sind in diesem Jahr im Landkreis Mittelsachsen bei 194 der 683 gemeldeten Imker Proben durch  amtlich bestellte Bienensachverständige beziehungsweise amtliche Tierärzte zu entnehmen. Die ausgewählten Imker und sonstige Halter von Bienen wurden durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt bereits schriftlich informiert. Sie sind zur Mitwirkung und Unterstützung bei der Probenahme verpflichtet und müssen den beauftragten Personen den Zutritt zu Grundstücken, Wirtschaftsgebäuden, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie Transportmitteln, in denen sich Bienenwohnungen befinden, gewähren. Sowohl für die Probenahme als auch die Untersuchung der Proben werden keine Kosten erhoben. Die Überwachung der Maßnahmen obliegt dem mittelsächsischen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA).

„Derzeit ist der Landkreis Mittelsachsen amtlich frei von Amerikanischer Faulbrut der Bienen. Damit dies so bleibt, ist das Monitoring ein sinnvolles Präventions- und Überwachungsinstrument“, so Dr. Markus Richter, Referatsleiter des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes.

Bienenhaltungen aller Art unterliegen einer gesetzlichen Meldepflicht gemäß § 1a der Bienenseuchenverordnung. Danach haben Imker und sonstige Halter von Bienen – sofern dies noch nicht erfolgte – die Bienenhaltung spätestens bei Beginn ihrer Tätigkeit dem örtlich zuständigen LÜVA unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Wer die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig gemäß § 26 Nummer 1 der Bienenseuchenverordnung in Verbindung mit § 32 Absatz 2 Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

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