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27.01.2022
Der Freistaat Sachsen wird auch im Jahr 2023/2024 voraussichtlich die Naturschutzstationen finanziell unterstützen. Dafür sollen jährlich jeweils 1,95 Millionen Euro bereitgestellt werden.
Unterstützt werden sollen Einrichtungen, die mit einem Standort im jeweiligen Landkreis praktische Naturschutzarbeit leisten (Maßnahmen in den Bereichen Artenschutz, Biotoppflege, Schutzgebietsbetreuung, naturschutzfachliche Dokumentation) sowie Umweltbildung ausüben.
In einem ersten Schritt können solche Einrichtungen, die im Landkreis Mittelsachsen tätig sind, ihr Interesse an einer Unterstützung bekunden.
Die Interessenbekundungen müssen bis 18.03.2022 (Datum des Posteinganges) an das:
Landratsamt Mittelsachsen
Referat Naturschutz
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
übergeben worden sein. Der postalischen Übergabe gleichgestellt ist eine Einreichung per Telefax an 03731 7994086 oder per E-Mail an manuela.ziegler@landkreis-mittelsachsen.de
Bei der Entscheidung über die Teilhabe an der finanziellen Unterstützung werden folgende Mindest- und Abwägungskriterien zugrunde gelegt – deren Einhaltung/Beachtung/Umsetzung ist mit der einzureichenden Interessenbekundung nachzuweisen:
Mindestkriterien (müssen erfüllt sein)
Abwägungskriterien (keine Muss-kriterien, diese werden für die Auswahl der zu unterstützenden Naturschutzstationen sowie zur Ermittlung der Höhe der Unterstützung hinzugezogen)
Die Formblätter für die Interessenbekundung und der vom Landkreis vorgegebenen Ausbildungsplanes (Ausbildung Basiskurs und Praxisbausteine) können abgefordert werden:
a) per Email an: manuela.ziegler@landkreis-mittelsachsen.de
oder
b) telefonisch unter 03731 7994160.
*) Dieses Mindestkriterium gilt auch als erfüllt, wenn erst mit Hilfe der finanziellen Unterstützung festangestelltes oder befristetes Personal bei der Naturschutzstation beschäftigt wird.
Freiberg, 21. Januar 2022
gez. Udo Seifert
Referatsleiter
Referat Naturschutz
1Auszug aus der Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 15. Juni 2017
„§ 2 Inhalt der Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt gemacht werden.
§ 3 Ersatzbekanntmachung
(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekannt gemacht werden, dass
1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
2. sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle des Landratsamtes Mittelsachsen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens 2 Wochen niedergelegt werden und
3. hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.“
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