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31.08.2021
Neues Gesetz vorgestellt
In diesem Jahr trat das neue „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz“ in Kraft. „Es ist die umfassendste Reform der Kinder- und Jugendhilfe in den vergangenen Jahren. Sie verfolgt das große Ziel, bis zum Jahr 2028 alle Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen in Zuständigkeit der Jugendhilfe zu erbringen“, erklärte Heidi Richter im Jugendhilfeausschuss. Ziele seien weiterhin unter anderem den Kinder- und Jugendschutz zu verbessern, Kinder und Jugendlichen in Pflegefamilien und Einrichtungen zu stärken und die Prävention vor Ort zu verbessern. So soll es beispielsweise gemeinsame Fallkonferenzen mit der Polizei, Jugendstaatsanwaltschaft, der Schule und anderen bei Mehrfachstraftätern mit verschiedenen Problemlagen geben. Neu ist nun auch, dass Kindertagespflegepersonen in den Kreis der Fachkräfte aufgenommen wurden, die beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung die Pflicht haben, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen und darüber mit dem Jugendamt eine Vereinbarung abschließen. Die Geschwisterkinderbeziehungen sind bei der Hilfeplanung zu berücksichtigen und Familiengerichte dürfen den Verbleib von Kindern in Pflegefamilien auf Dauer anordnen. Das Gesetz verpflichtet die Jugendämter weiterhin, Schutzkonzepte für Pflegeverhältnisse in der Pflegekinderhilfe zu entwickeln und umzusetzen. „Es ist eine lange Liste, die wir durch enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und weiteren Netzwerkpartnern sukzessive umsetzen“, so Richter abschließend.
Teilfachplan bis 2026 beschlossen
Der Teilfachplan „Familienunterstützende Hilfen zur Erziehung“ wurde durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen. Dieser umfasst unter anderem die Bereiche Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand und Sozialpädagogische Familienhilfe. „Wir haben flächendeckend ambulante Angebote im Landkreis, um Familien und Kindern in unterschiedlichen schwierigen Situationen zu helfen“, erklärt die Leiterin der Abteilung Jugend und Familie Heidi Richter. Dies können Erkrankungen, Trennungen, Mobbingerfahrungen oder auch Überforderung der Eltern sein. Die Sozialarbeiter arbeiten in einem engen Netzwerk zusammen, um die beste Maßnahme für die Beteiligten zu finden. Richter: „Das können Gruppenarbeit, eine Tagesgruppe, regelmäßige Besuche oder Beratungen sein.“ Bei der Planerstellung wurden Fachkräfte und auch Nutzerinnen und Nutzer eingebunden. Der Teilfachplan wird demnächst unter www.landkreis-mittelsachsen.de veröffentlicht.
Geld für Kitas
Der Jugendhilfeausschuss entschied über die Verteilung von rund 311.000 Euro Fördermittel für Investitionen in Kindereinrichtungen. Im Kindergarten im Leisniger Ortsteil Börtewitz erfolgt beispielsweise die Sanierung der Kläranlage und des Sanitärraums. Neue Außenanlagen entstehen in der Einrichtung „Spatzenstübchen“ in Augustusburg und eine Unterstellmöglichkeit für einen Sechs-Personen-Kinderwagen in der Tagespflegestelle in Bräunsdorf. Erneuert werden die Treppengeländer in der Tagespflegestelle „Zwergenstube“ in Frankenberg und die kompletten Sanitärräume in der Kita „Die Kleinen Strolche“. Der Eigenanteil für die Träger beträgt 50 Prozent. Die Fördermittel stammen vom Freistaat und vom Landkreis.
Umsetzungskonzept erweitertes Führungszeugnis
„Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl ist eine gemeinsame Aufgabe und Anliegen des Landkreises Mittelsachsen“, heißt es in der Einleitung des Umsetzsetzungskonzeptes für das erweitertes Führungszeugnis. Dieses war Thema im Jugendhilfeausschuss. Hintergrund ist ein Beschäftigungsverbot einschlägig vorbestrafter Personen in allen Bereichen mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen. „Das ist eine wichtige Säule des präventiven Kinderschutzes. Schon seit 2012 haben wir ein Konzept, was nun fortgeschrieben wurde“, so Heidi Richter. Alle fünf Jahre muss das erweitere Führungszeugnis von den Beschäftigten vorgelegt werden. Angepasst wurde das Konzept an die aktuellen rechtlichen Vorgaben, wie zum Beispiel im Bereich des Datenschutzes.
Kita-Bedarfsplan beschlossen
In Mittelsachsen stehen in jeder Stadt beziehungsweise Gemeinde Kindertagesbetreuungsplätze in ausreichender Zahl für Kinder in der Krippe oder Kindertagespflege, Kindergarten und Hort zur Verfügung. Das geht aus der aktuellen Kita-Bedarfsplanung für die Jahre 2021 – 2023 hervor, die der Jugendhilfeausschuss am 30. August 2021 beschlossen hat.
Der Kita-Bedarfsplan gibt Auskunft über die Nutzung der Betreuungsangebote im Kindergarten- und Schuljahr 2019/2020 sowie die Entwicklungserfordernisse bezüglich der vorgehaltenen Kapazitäten bis zum Kindergarten- und Schuljahr 2022/2023.
Bei der Erhebung im Juni 2020 standen insgesamt 26 664 Betreuungsplätze für die Kinder ab 0 Jahre bis zur Beendigung der Grundschule im Landkreis Mittelsachsen zur Verfügung, im Vorjahr waren es 26 302 Plätze. 266 Kindertageseinrichtungen und 49 Kindertagespflegestellen sind Bestandteil der Bedarfsplanung. Betrieben werden die Kindertageseinrichtungen vor allem von freien Trägern, es sind 153. In 113 Einrichtungen sind es die Städte und Gemeinden.
Am 30. Juni 2020 wurden im Landkreis Mittelsachsen insgesamt 22 991 Kinder im Alter zwischen 0 und 10,5 Jahre in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut, im Vorjahr zählten die Einrichtungen 23 260 Kinder. Die Entwicklung der zum Stichtag 26.835 wohnhaften Kindern zwischen 0 und 10,5 Jahre stellt einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr mit 27 268 dar, der sich voraussichtlich in den nächsten Jahren weiter fortsetzen wird.
Die Auslastung lag zum Stichtag insbesondere im Kindergarten mit 93,5 Prozent sehr hoch, bei den Krippenplätzen gab es eine Auslastung von 79,3 Prozent und bei den Hortplätzen mit 85,1 Prozent. Eine hohe Auslastung hat zur Folge, dass nicht immer der gewünschte Platz zur Verfügung steht, wie ihn die Eltern in Anspruch nehmen wollen.
Mit zwei Jahren besuchen bereits 90 Prozent der Kinder eine Kinderkrippe oder Kindertagespflegestelle. Zwischen ein und zwei Jahren liegt die Inanspruchnahme bei etwa 60 Prozent. Im Kindergarten besuchen fast alle Kinder eine Kindertageseinrichtung – insbesondere im Vorschulalter ist die Inanspruchnahme am höchsten. Bei der Inanspruchnahme der Hortplätze nimmt dies mit zunehmenden Alter ab.
Ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gibt es einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der vierten Klasse ist für ein bedarfsgerechtes Angebot an Hortplätzen zu sorgen.
Der Versorgungsgrad, das heißt das Verhältnis der Zahl der örtlich verfügbaren Betreuungsplätze zur Zahl der wohnhaften Kinder lag bei den Krippenplätzen beziehungsweise Kindertagespflegestellen bei rund 65 Prozent (Planungsgröße 60 Prozent), im Kindergarten bei rund 120 Prozent (Planungsgröße 112 Prozent) und im Hort bei rund 100 Prozent (Planungsgröße 85 Prozent).