Bekanntgabe des Landratsamtes Mittelsachsen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben 2. Änderung des „Plan nach § 41 FlurbG“ der Teilnehmergemeinschaft Diethensdorf

12.08.2021

Gemäß § 5 Abs. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) – UVPG – wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Teilnehmergemeinschaft Diethensdorf (Anschrift: Teilnehmergemeinschaft Diethensdorf, beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg), stellt gemäß § 41 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist – FlurbG – den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Verfahren Flurbereinigung Diethensdorf auf. Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 wurde durch die Teilnehmergemeinschaft die 2. Änderung zum Plan nach § 41 FlurbG zur Prüfung eingereicht.

Die Zuständigkeit der Teilnehmergemeinschaft ergibt sich aus § 18 Abs. 2 FlurbG in Verbindung mit § 2 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist – AGFlurbG –.

Das Landratsamt Mittelsachsen ist als obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 41 Abs. 3 und 4 FlurbG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AGFlurbG die für die Genehmigung der 2. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG zuständige Behörde.

Der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes ist ein Vorhaben nach Nummer 16.1 der Anlage 1 zum UVPG und als Solches der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG zu unterziehen.

Von der Teilnehmergemeinschaft wurden die nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 UVPG geforderten Unterlagen vorgelegt. Anhand der Unterlagen erfolgte eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG. Diese ergab, dass von dem Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären und es daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht:

Insbesondere waren folgende

  • Merkmale des Vorhabens / des Standortes bzw.
  • folgende Vorkehrungen für die Einschätzung

maßgebend:

1. Merkmale der Vorhaben

Die Teilnehmergemeinschaft plant die Änderung von drei bereits plangenehmigten, innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden gemeinschaftlichen Anlagen. Das Änderungsvorhaben umfasst neben einer geringen „Verschiebung“ (15 Meter) der Ausbauarten Schotter / Asphalt zu Lasten eines Mehr an Versiegelung bei den Maßnahmen Rochlitzer Straße 21 – Teil 1 und Teil 2 auch die Änderung der Entwässerung der Maßnahmen Rochlitzer Straße 21 – Teil 1 und Teil 2. Entgegen der ursprünglichen Planung soll die Wegentwässerung nun nicht mehr in die Fläche, sondern über eine normgerechte Einleitstelle in den Diethensdorfer Bach erfolgen. Zudem hat sich im Zuge der Fortschreibung der Planung des Regenrückhaltebeckens „Eichenweg“ eine geringfügige Erweiterung des notwendigen Baufeldes ergeben. Änderungen in der Dimensionierung des Beckens wurden dabei nicht vorgenommen.

Insgesamt werden mit der Umsetzung der geänderten Maßnahmen nahezu keine natürlichen Ressourcen zusätzlich in Anspruch genommen. Es erfolgt lediglich eine zusätzliche Versiegelung von bereits als Verkehrsflächen in Anspruch genommener Flächen. Auch die darüber hinaus nun notwendige Einleitung der Wegentwässerung in den Diethensdorfer Bach stellt keine nennenswerte Beeinträchtigung des Naturhaushaltes dar, da das Gewässer im Bereich der Einleitstelle als „Straßengraben“ parallel zur Bundesstraße B 107/Rochlitzer Str. 21 fließt.

2. Standort der Vorhaben

Für die Baufelder der von den Änderungen betroffenen Maßnahmen bestehen keine besonders zu beachtenden Nutzungs- oder Qualitätskriterien. Auch sind durch die zu ändernden Maßnahmen keine besonderen Schutzkriterien betroffen, da sich die Maßnahmen innerhalb der geschlossenen Ortslage befinden.

3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die durch die Umsetzung der Maßnahmen der Planänderung eintretenden ökologisch relevanten und naturschutzrechtlich auszugleichenden Eingriffe (Neuversiegelung im Umfang von ca. 180 qm) in den Naturhaushalt werden vollständig durch die im Rahmen des Gesamtvorhabens umzusetzenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kompensiert.

Die darüber hinaus allenfalls temporären und nicht als erheblich einzustufenden Auswirkungen auf die zu betrachtenden Schutzgüter beschränken sich im Wesentlichen auf die jeweiligen Bauphasen der Maßnahmen und stellen gegenüber dem bereits genehmigten Stand keine nennenswerten zusätzlichen Beeinträchtigungen dar. Es handelt sich insgesamt um allgemeine mit der Ausführung von Baumaßnahmen, verbundenen Gefahren, welche durch die Einhaltung einschlägiger DIN-Normen und Schutzvorschriften weitestgehend ausgeschlossen werden können.

Langfristig tragen die umzusetzenden Maßnahmen im geänderten Stand zur Verbesserung der im Verfahrensgebiet bestehenden Verhältnisse bei. Sie führen insbesondere zu einer Verbesserung des Schutzes vor wild abfließenden Oberflächenwässern und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Bereich der Bundesstraße B 107/Rochlitzer Str. 21.

Insgesamt hat das Änderungsvorhaben der Teilnehmergemeinschaft daher langfristig einen positiven Einfluss auf die relevanten Schutzgüter.

4. Vorkehrungen

Durch die in die Genehmigungsentscheidung aufzunehmenden Auflagen zur Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen und Schutzvorschriften können die potentiell mit der Ausführung von Baumaßnahmen verbundenen Gefahren auf unvorhersehbare und nicht beeinflussbare Fehlfunktionen der eingesetzten Technik reduziert werden. Weitere Vorkehrungen sind nicht angezeigt.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die für diese Entscheidung maßgeblichen Unterlagen können von der Öffentlichkeit gemäß der Regelungen des Sächsisches Umweltinformationsgesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist – SächsUIG – im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation, Dr.-Zieger-Str. 2, 04720 Döbeln eingesehen werden.

Döbeln, den 06. August 2021

Obere Flurbereinigungsbehörde

gez. Pia Weißenberg
Abteilungsleiterin
Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation