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01.09.2022
Gemäß § 5 Abs. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist – UVPG – wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Teilnehmergemeinschaft Hirschfeld (Anschrift: Teilnehmergemeinschaft Hirschfeld, beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg), stellt gemäß § 41 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist – FlurbG – den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Verfahren Flurbereinigung Hirschfeld auf. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 wurde durch die Teilnehmergemeinschaft der Plan nach § 41 FlurbG zur Prüfung eingereicht.
Die Zuständigkeit der Teilnehmergemeinschaft ergibt sich aus § 18 Abs. 2 FlurbG in Verbindung mit § 2 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist – AGFlurbG –.
Das Landratsamt Mittelsachsen ist als obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 41 Abs. 3 und 4 FlurbG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AGFlurbG die für die Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG zuständige Behörde.
Der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes ist ein Vorhaben nach Nummer 16.1 der Anlage 1 zum UVPG und als Solches der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG zu unterziehen.
Von der Teilnehmergemeinschaft wurden die nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 UVPG geforderten Unterlagen vorgelegt. Anhand der Unterlagen erfolgte eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG. Diese ergab, dass von dem Neuvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären und es daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
Insbesondere waren folgende
maßgebend:
Die Teilnehmergemeinschaft plant die Herstellung folgender gemeinschaftlicher Anlagen:
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst eine ca. 145 ha große Teilfläche der Gemarkung Hirschfeld.
Durch die Teilnehmergemeinschaft sind 2 Wegeausbaumaßnahmen geplant, die zu einer zusätzlichen Vollversiegelung von 1.572 qm bisher teilversiegelter Flächen und einer Teilversiegelung von 75 qm bisher unversiegelter Flächen führen.
Zudem ist die Errichtung eines Rückhaltebeckens geplant, welches für sich betrachtet zu einer zusätzlichen Vollversiegelung von 567 qm bisher unversiegelter Flächen und einer Teilversiegelung von 1.090 qm bisher unversiegelter Flächen führt.
Zum Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe sind als Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen auf insgesamt 2.710 qm eine wegbegleitende Pflanzung an der K 7794 und die Anlage eines Waldsaumes am Vogelherd Drehfeld geplant. Zusätzlich erfolgt im Zusammenhang mit der Errichtung des Rückhaltebeckens auf einer Fläche von 56 qm die Anlage einer Hecke und die Pflanzung zweier Einzelbäume.
Durch den Bau der geplanten Anlagen kommt es zu einer Beschleunigung des Niederschlagsabflusses auf den zusätzlich versiegelten Flächen und einer geringfügigen Minderung des Wasserabflusses in den Eulabach. Zudem wird das Landschaftsbild durch das Dammbauwerk einerseits lokal beeinträchtigt, aber andererseits durch die geplanten Wegbegleitpflanzungen positiv aufgewertet.
Für die Baufelder der im Rahmen des aufgestellten Planes nach § 41 FlurbG umzusetzenden Maßnahmen bestehen keine besonders zu beachtenden Nutzungskriterien.
Das Flurbereinigungsgebiet ist gekennzeichnet durch große, unstrukturierte Ackerflächen und eine weitgehend ausgeräumte Feldflur bei hoher Bodenerosionsgefährdung. Am Standort des Rückhaltebeckens befindet sich Grünland, das aktuell als Pferdekoppel genutzt wird.
Hinsichtlich der Qualitätskriterien Wasser, Luft und Boden ergeben sich keine nennenswerten Besonderheiten. Das Verfahrensgebiet liegt in einem großflächigen Gebiet mit Kaltluftdynamik im Offenland, welches keine Bedeutung für die Trinkwassergewinnung aufweist. Die auszubauenden Verkehrswege werden in ihrer bisherigen Linienführung beibehalten, so dass für die Umsetzung der Maßnahmen überwiegend bereits versiegelter oder teilversiegelter Boden in Anspruch genommen wird. Lediglich für zwingend notwendige Nebenanlagen wie Bankette und Wegseitengäben wird in unversiegelten Boden der vorhandenen Wegsäume eingegriffen.
Da das Verfahrensgebiet den Charakter einer weitgehend ausgeräumten und intensiv, vor allem ackerbaulich genutzten Agrarlandschaft mit nur geringen Flächenanteilen von Wald und Offenland-Biotopen hat, ist es wenig artenreich. Besonders geschützte und/oder gefährdete Pflanzenarten waren nicht nachweisbar. Die offene Feldflur hat allerdings eine herausgehobene Bedeutung als Rastgebiet für europäische Vogelarten auf dem Zug. Das Landschaftsbild selbst ist geprägt von strukturarmen und ausgeräumten Ackerflächen.
Als im Verfahrensgebiet zu beachtende Schutzkriterien sind das teilweise im Verfahrensgebiet liegende FFH-Gebiet (SAC) 254 "Bobritzschtal", das SPA-Gebiet "Täler in Mittelsachsen" und das ca. 330 m entfernt liegende FFH-Gebiet (SAC) 252 "Oberes Freiberger Muldetal" zu nennen. Darüber hinaus erfasst die für das SPA-Gebiet "Täler in Mittelsachsen" vorgeschlagene Erweiterungsfläche der Feldflur zwischen Hirschfeld und Neukirchen das gesamte Flurbereinigungsgebiet. Vom nationalen Schutz erfasst sind mehrere gesetzlich geschützte Biotope, ein geschütztes Bodendenkmal und archäologisches Kulturdenkmal.
Die von der Teilnehmergemeinschaft geplanten Maßnahmen haben auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft/ Klima, Landschaft, Kultur-/Sachgüter und Mensch nur unerhebliche Auswirkungen.
Die geplanten Maßnahmen führen lediglich zu lokalen Veränderungen der Landschaft ohne Fernwirkungen. Für die auszubauenden Wege wird die bisherige Trassenführung beibehalten, so dass Eingriffe lediglich in bereits überprägte Bodenbereiche erfolgen. Im Bereich des Rückhaltebeckens wird in gewachsenen Boden eingegriffen. Dieses Becken ist jedoch als Grünbecken geplant, so dass sich der Boden nahezu vollständige regenerieren kann. Die Auf das Schutzgut Luft/Klima wirkenden Emissionen können auf baubedingte eingrenzt werden. Diese wirken zudem nur in einer relativ kurzen Bauzeit, sind lokal begrenzt und in ihrer Wirkung reversibel. Mit Blick auf das Schutzgut Wasser führt die mit den Wegebaumaßnahmen verbundene Versiegelung zu einer Verminderung der Grundwasserneubildung und einem erhöhten Niederschlagsabfluss. Die davon betroffenen Flächen sind relativ klein, so dass auch die darüber abfließenden Wassermengen sind relativ gering sind. Da das von der Teilnehmergemeinschaft zu errichtende Rückhaltebecken als lokale Hochwasserschutzmaßnahme errichtet wird, erbringt es zur Minderung des Abflusses der Freiberger Mulde in Nossen nur einen Beitrag von weniger als 1%, so dass es auch in keinem besonderen Zusammenhang mit den weiterhin in Planung befindlichen Vorhaben betrachtet werden muss. Zudem wird durch die Rückhaltewirkung des Beckens die natürliche Dynamik des unterstrom anschließenden Eulabaches verändert. Da dieser Bach in seinem Lauf überwiegend naturfern ausgebaut und in Siedlungen gelegen ist, besteht auch ohne das neu zu errichtende Becken ein sehr geringes Potential zur natürlichen Dynamik, so dass die Auswirkungen unerheblich sind.
Für die Schutzgüter Tier und Pflanzen kann zu dem festgestellt werden, dass die mit den geplanten Maßnahmen einhergehenden unvermeidbaren Eingriffe nur zu unerheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter führen.
Durch den Ausbau der Wegebaumaßnahmen in Anspruch zu nehmende bisher unversiegelte Flächen beschränken sich auf ruderale Säume, bei denen sich im Bereich der unversiegelten Bankette die Vegetation teilweise wieder regeneriert. Zudem nimmt das Rückhaltebecken anteilig artenreiches Feuchtgrünland und eine Mähwiese frischer Standorte in Anspruch. Auch hier sind keine besonders geschützten oder in ihrem Bestand gefährdeten Arten betroffen. Der mit diesem Eingriff verbundene Biotopwertverlust wird kompensiert.
Im Wirkraum der Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft kommen besonders bzw. streng geschützten Arten vor, die insbesondere unter dem Schutz der Zugriffsverbote des § 44, Abs. 1 BNatSchG stehen. Aus der Wirkungsanalyse und der naturschutzfachlichen Wertung der Wirkungen kann jedoch festgestellt werden, dass die Umsetzung der Maßnahmen nicht zur Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote führen. Ebenso können Beeinträchtigungen der Habitate von Fledermäusen und Zielarten des SPA-Gebiete sicher ausgeschlossen werden.
Über die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung umzusetzenden landschaftspflegerische Maßnahmen sind keine weiteren Vorkehrungen zur Umsetzung angezeigt.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die für diese Entscheidung maßgeblichen Unterlagen können von der Öffentlichkeit gemäß der Regelungen des Sächsisches Umweltinformationsgesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist – SächsUIG – im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation, Dr.-Zieger-Str. 2, 04720 Döbeln eingesehen werden.
Döbeln, den 29. August 2022
Obere Flurbereinigungsbehörde
gez. Pia Weißenberg
Abteilungsleiterin