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02.05.2023
Gemäß § 5 Abs. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist – UVPG – wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Teilnehmergemeinschaft Altenhof (Anschrift: Teilnehmergemeinschaft Altenhof, beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg), stellt gemäß § 41 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist – FlurbG – den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Verfahren Flurbereinigung Altenhof auf. Mit Schreiben vom zuletzt 03. April 2023 wurde durch die Teilnehmergemeinschaft der Plan nach § 41 FlurbG zur Prüfung eingereicht.
Die Zuständigkeit der Teilnehmergemeinschaft ergibt sich aus § 18 Abs. 2 FlurbG in Verbindung mit § 2 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist – AGFlurbG –.
Das Landratsamt Mittelsachsen ist als obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 41 Abs. 3 und 4 FlurbG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AGFlurbG die für die Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG zuständige Behörde.
Der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes ist ein Vorhaben nach Nummer 16.1 der Anlage 1 zum UVPG und als Solches der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG zu unterziehen.
Von der Teilnehmergemeinschaft wurden die nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 UVPG geforderten Unterlagen vorgelegt. Anhand der Unterlagen erfolgte eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG. Diese ergab, dass von dem Neuvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären und es daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
Insbesondere waren folgende
maßgebend:
Die Teilnehmergemeinschaft plant die Herstellung folgender gemeinschaftlicher Anlagen:
Das Verfahrensgebiet der Flurbereinigung Altenhof liegt zwischen der Autobahn A14 und der Freiberger Mulde und umfasst eine Fläche von ca. 1.400 ha.
Durch die Teilnehmergemeinschaft sind insgesamt 34 Wegeausbaumaßnahmen einschließlich notwendiger Durchlässe geplant. Die befestigten Wege (außer Grünwege) nehmen insgesamt eine Fläche von 4,1 ha (2,7 ha voll versiegelt, 0,2 ha teilversiegelt, 1,25 ha unversiegelt) in Anspruch. Durch die überwiegende Beibehaltung der bisherigen Wegetrassen kann das Maß der Neuversiegelung auf ca. 0,1 ha Fläche außerhalb bestehender Verkehrsflächen reduziert werden. Dabei handelt es sich überwiegend um Flächen bestehender Wege und deren Verkehrsbegleitgrün. Lediglich im Umfang von 829 m² und 205 m² werden derzeit als Saatgrünland und Intensivacker genutzte Flächen für Wege in Anspruch genommen.
Neben den Wegebaumaßnahmen greift das Vorhaben mit 4 Wasserbaumaßnahmen in den lokalen Wasserhaushalt in Naundorf und Altenhof ein. Auf einer Länge von 200 m soll dabei ein verrohrter Bachabschnitt in Naundorf offengelegt und anschließend naturnah gestaltet werden. Weiterhin soll in Altenhof zur Ableitung von Hochwasser ober- und unterhalb des Sportplatzes ein Graben als flache, durchfahrbare Mulde (Umfluter) hergestellt werden. Zudem ist geplant, unter anderem durch Wiederherstellung der Zu- und Abläufe und durch Entschlammung, die Funktionstüchtigkeit von zwei Teichen wiederherzustellen.
Zum Ausgleich der unvermeidbaren Eingriffe plant die Teilnehmergemeinschaft mit einer Rückbau-, zwei Abbruch- und mehreren flächigen und linearen Pflanzmaßnahmen insgesamt 17 Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz.
Für die Baufelder der im Rahmen des aufgestellten Planes nach § 41 FlurbG umzusetzenden Maßnahmen bestehen keine besonders zu beachtenden Nutzungskriterien.
Das Flurbereinigungsgebiet wird aufgrund der sehr hohen Bodenzahlen von 60 bis 79 vorwiegend landwirtschaftlich, insbesondere als Acker, genutzt. Es ist gekennzeichnet durch große, unstrukturierte Ackerflächen und eine weitgehend ausgeräumte Feldflur bei hoher Bodenerosionsgefährdung. Forstwirtschaftlich genutzte Flächen nehmen 3 % der Gesamtfläche ein. Diese Flächen befinden sich insbesondere im südlichen Teil des Verfahrensgebietes, in dem auch Hangwälder zum Freiberger Muldetal teilweise im Gebiet liegen.
Das Gebiet befindet sich zudem in der historischen Kulturlandschaft Platzdorflandschaft Polkenberg und Altenhof. Dabei umfasst es sieben dörfliche Siedlungen, von denen insbesondere Naundorf als historisches Platzdorf erkennbar ist.
Hinsichtlich der Qualitätskriterien Wasser und Luft ergeben sich keine nennenswerten Besonderheiten. Innerhalb des Verfahrensgebietes liegen keine Trinkwassergewinnungsanlagen und keine bedeutsamen Grundwasservorkommen. Zudem sind keine Wasser-Schutzzonen ausgewiesen.
Die in großen Teilen des Flurbereinigungsgebietes ausgeräumte und intensiv, vor allem ackerbaulich genutzte Agrarlandschaft ist wenig artenreich. Besonders geschützte und gefährdete Pflanzenarten kommen hier nicht vor. Eine artenreichere und mit typischen Pflanzenarten der Laubmischwälder ausgestattete Flora gibt es insbesondere im ausgewiesenen FFH-Gebiet im Eulenbachtal südlich von Naundorf. Das Verfahrensgebiet ist zudem Lebensraum von bis zu 97 Brutvogelarten und bis zu 12 Fledermausarten, wobei letztere das Gebiet überwiegend als Jagdhabitat und Wanderkorridor frequentieren.
Als im Verfahrensgebiet zu beachtende Schutzkriterien sind das teilweise im Verfahrensgebiet liegende FFH-Gebiet (SAC) 237 „Muldentäler oberhalb des Zusammenflusses" und das SPA-Gebiet „Täler in Mittelsachsen" zu nennen. Darüber hinaus liegt im südlichen Teil und im westlichen Randbereich des Verfahrensgebietes das Landschaftsschutzgebiet „Freiberger Mulde – Zschopau". Vom nationalen Schutz erfasst sind zudem mehrere gesetzlich geschützte Biotope, von denen sich jedoch nur wenige nahe an Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft befinden, und mehrere archäologische Kulturdenkmale (Siedlungen).
Die von der Teilnehmergemeinschaft geplanten Maßnahmen haben auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft/ Klima und Landschaft nur unerhebliche Auswirkungen.
Die Anwohner im Wirkraum werden durch die Baumaßnahmen baubedingt zeitweilig von Lärmemissionen und in geringerem Umfang auch von Staub- und Abgasemissionen belästigt. Betriebsbedingte Belästigungen entstehen durch die Zunahme der Verkehrsdichte auf den auszubauenden Wegen. In beiden Fällen ist zu beachten, dass sich die meisten auszubauenden Wege außerorts befinden, so dass Anwohner nur selten betroffen sind. Auch die auf das Schutzgut Luft/Klima wirkenden Emissionen können auf baubedingte eingrenzt werden. Diese wirken zudem nur in einer relativ kurzen Bauzeit, sind lokal begrenzt und in ihrer Wirkung reversibel.
Der Ausbau der Wege führt im Ergebnis zu einer Zunahme der Versiegelung und auf Grünwegen zur Bodenverdichtung. Durch die Beibehaltung der bisherigen Linienführungen der auszubauenden Verkehrswege sind jedoch überwiegend Bodenflächen betroffen, die bereits im Bodenaufbau verändert und verdichtet sind, so dass insgesamt nur in sehr geringem Umfang (ca. 0,1 ha) wertvoller Ackerboden für Verkehrswege überbaut wird. Mit Blick auf das Schutzgut Wasser führt die mit den Wegebaumaßnahmen verbundene Versiegelung zu einer Verminderung der Grundwasserneubildung und zu einem erhöhten Niederschlagsabfluss. Die davon betroffenen Flächen und die darüber abfließenden Wassermengen sind relativ klein und eine Versickerung dieses Wassers ist direkt neben dem Weg gegeben. Kompensierend wirken sich insoweit die Entsiegelung von Flächen im Liebiggut und im Hof Naundorf sowie der Rückbau eines nicht mehr benötigten Weges aus. Darüber hinaus stehen den Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes auch wasserwirtschaftliche Maßnahmen entgegen.
Für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen kann festgestellt werden, dass die mit den geplanten Maßnahmen einhergehenden unvermeidbaren Eingriffe nur zu unerheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter führen und damit keine Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt zu erwarten sind.
Im Wirkraum der Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft kommen besonders bzw. streng geschützten Arten vor, die insbesondere unter dem Schutz der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG stehen. Aus der Wirkungsanalyse und der naturschutzfachlichen Wertung der Wirkungen kann jedoch festgestellt werden, dass die Umsetzung der Maßnahmen unter Beachtung der gebotenen Maßnahmen zum Baumschutz, zum Biotopschutz und zum Artenschutz nicht zur Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote führen.
Abschließend kann festgestellt werden, dass die geplanten Maßnahmen nur zu relativ geringen Veränderungen des Landschaftsbildes führen, die zudem lokal durch Pflanzungen kompensiert werden.
Über die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung umzusetzenden landschaftspflegerischen Maßnahmen sind Maßnahmen zum Baumschutz, zum Biotopschutz und zum Artenschutz zur Umsetzung angezeigt.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die für diese Entscheidung maßgeblichen Unterlagen können von der Öffentlichkeit gemäß der Regelungen des Sächsisches Umweltinformationsgesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist – SächsUIG – im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation, Dr.-Zieger-Str. 2, 04720 Döbeln eingesehen werden.
Döbeln, den 28. April 2023
Obere Flurbereinigungsbehörde
gez. Weißenberg
Abteilungsleiterin