Bekanntmachung der Inzidenzwerte an Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Mittelsachsen und im Freistaat Sachsen vom 21. März 2021

21.03.2021

§ 5a Absatz 8 Satz 5 und § 8f Absatz 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 05. März 2021 (SächsGVBl. S. 287)

Der Landkreis Mittelsachsen macht hiermit bekannt, dass die täglich um 0 Uhr vom Robert Koch-Institut errechneten Werte an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwerte) den Wert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner für den Freistaat Sachsen für den Zeitraum vom 19. März 2021 bis einschließlich 21. März 2021 jeweils täglich überschritten haben und dass die täglich um 0 Uhr vom Robert Koch-Institut für den Landkreis Mittelsachsen errechneten Inzidenzwerte im Zeitraum vom 19. März 2021 bis 21. März 2021 den Wert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner jeweils täglich überschritten haben.

Folgende Inzidenzwerte wurden vom Robert Koch-Institut errechnet:

1. Für den Freistaat Sachsen:

a.) am 19. März 2021 der Wert von 127,1 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen

b.) am 20. März 2021 der Wert von 133,8 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen

c.) am 21. März 2021 der Wert von 145,2 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen

2. Für den Landkreis Mittelsachsen

a.) am 19. März 2021 der Wert von 101,9 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen

b.) am 20. März 2021 der Wert von 115,8 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen

c.) am 21. März 2021 der Wert von 128,6 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen

Durch die oben dargestellte Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 im Landkreis Mittelsachsen an drei aufeinanderfolgenden Tagen sind ab dem 23. März 2021, 0 Uhr, § 8c Abs. 2 und § 8e Abs. 1 und Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung anzuwenden.

§ 8c Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung lautet:

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, gilt § 2 Absatz 1 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag mit der Maßgabe, dass der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken nur mit

1. den Angehörigen des eigenen Hausstandes und

2. einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes

zulässig ist. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 8e Abs. 1 und Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung lauten:

§ 8e
Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot

(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, ist ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in dem jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt (Ausgangsbeschränkung). Triftige Gründe sind:

1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,

2. die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,

3. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Praxiseinrichtungen im Rahmen der beruflichen und studienqualifizierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung, von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, von teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und von Schulungen zur Pandemiebekämpfung,

4. der Besuch von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, soweit diese nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 geöffnet sind,

5. der Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen,

6. der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,

7. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 4 Absatz 4 sowie zur Inanspruchnahme sonstiger zulässiger Angebote,

8. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,

9. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des Technischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,

10. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, heilpädagogischer Förderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,

11. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1,

12. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (einschließlich Rechtsanwälte, Notare und rechtliche Betreuung); dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vorschriften auszulegen oder niederzulegen sind, die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung oder dem Kinderschutz dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;

13. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, an Betriebs- und Personalversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,

14. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern,

15. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1,

16. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

17. die Teilnahme an einer Eheschließung nach § 2a Absatz 1,

18. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen nach § 2a Absatz 1,

19. Sport und Bewegung im Freien sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1,

20. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

21. die Teilnahme an Versammlungen nach Maßgabe von § 9,

22. die Nutzung von Einrichtungen und Angeboten, deren Betrieb nicht nach dieser Verordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Behörde untersagt ist und die nicht in den Nummern 1 bis 21 genannt werden.

(2) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, ist ab dem zweiten darauf folgenden Werktag in dem jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt der Konsum von Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt (Alkoholverbot). Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.

Auf die ergänzend erlassenen Allgemeinverfügungen des Landkreises Mittelsachsen vom 21. März 2021, Ausgaben 60/2021e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen und 61/2021e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen, wird hingewiesen.

Freiberg, den 21. März 2021

                                                                               (Siegel)

Matthias Damm                                                                             

Landrat