Bekanntmachung der Unterschreitung von Inzidenzwerten und von damit verbundenen Beschränkungen bei der Beschulung vom 25. Mai 2021

25.05.2021

§ 28b Absatz 2 und 3; § 54 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten – Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung (lfSGZuVO) vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 526) geändert worden ist und § 3 Abs. 2 und § 28 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 4. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 454), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 531) 

1. Der Landkreis Mittelsachsen macht hiermit bekannt, dass die täglich um 0 Uhr vom Robert Koch-Institut errechneten Werte an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Wert von 165 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner für den Landkreis Mittelsachsen seit dem 19. Mai 2021 jeweils täglich, und somit an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, unterschritten haben, jedoch der Wert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis Mittelsachsen weiterhin überschritten ist.

2. Der Landkreis Mittelsachsen macht hiermit bekannt, dass durch die unter Ziffer 1 genannten Sieben-Tage-Inzidenzen die Präsenzbeschulung in Form von Wechselunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen gem. § 28b Abs. 3 IfSG ab dem 27. Mai 2021 zulässig ist.

3. Der Landkreis Mittelsachsen macht weiterhin bekannt, dass gem. § 28 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO an Kunst-, Musik-, und Tanzschulen nur Einzelunterricht möglich ist und Einzelmusikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen stattfinden kann.

4. § 28b Abs. 3 IfSG lautet:

(3) Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage- Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen können durch die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Untersagung nach Satz 3 ausgenommen werden. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten. Für das Außerkrafttreten der Untersagung nach Satz 3 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 165 liegt. Für die Bekanntmachung des Tages, ab dem die Untersagung nach Satz 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens nach Satz 6 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Für Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten die Sätze 3 und 5 bis 7 entsprechend.

5. § 28 SächsCoronaSchVO lautet:

§ 28 Kunst-, Musik- und Tanzschulen

(1) Die Öffnung und der Betrieb von Kunst-, Musik-, und Tanzschulen sowie der Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen ist untersagt.

(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, ist von Absatz 1 der Einzelunterricht ausgenommen, wenn 1. die Hygienemaßnahmen nach § 6 eingehalten werden, 2. eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 erfolgt, 3. die Betriebsinhaber und Beschäftigten sich testen oder testen lassen, 4. die Schülerinnen und Schüler einen tagesaktuellen Test vorweisen. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Testung nach § 23 Absatz 4 beim letzten Test in der Kalenderwoche negativ getestet wurden. In Tanzschulen gilt als Einzelunterricht das Tanzen mit einer festen Tanzpartnerin oder einem festen Tanzpartner.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Öffnung der nach Absatz 1 geschlossenen Einrichtungen zulässig, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen entsprechend eingehalten werden.

(4) § 26 Absatz 3 gilt entsprechend.

Freiberg, den 25. Mai 2021

gez. Matthias Damm                                    (Siegel)                                                                       

Landrat